461
8 157 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der dort vorge-
schriebenen Vermerke. Insbesondere kommen für die Beurkundung der er-
forderlichen Anträge und sonstigen Erklärungen besondere Gebühren nicht in
Ansatz, falls diese Erklärungen vor der Unterpfandsbehörde abgegeben werden.
Dagegen werden für Verrichtungen des Gerichts, die nicht das dingliche
Rechtsgeschäft selbst betreffen, die Gebühren besonders berechnet.
Wird bei Löschungen die Ausstellung eines besonderen Löschungsscheins
verlangt, so kommt dafür die in § 80 Abs. 1 bestimmte Gebühr besonders
in Ansatz.
§ 142.
Auf die in den §§ 129 ff. bestimmten Gebühren werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 bei einem anderen Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind;
2. die Gebühren für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechts-
geschäfts oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder ab-
ändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei demselben oder einem
anderen Großherzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in
den §§ 129 ff. bestimmten Gebühren, so werden diese auf jene Gebühren
angerechnet.
8 143.
Für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus Abschriften, Aus-
den Hypothekenbüchern oder den Grund= und Hypothekenakten werden die in lüre, Bescheini.
§ 80 bestimmten Gebühren erhoben. hetperen #.
Für die Vorlegung eines Hypothekenbuchfoliums wird die in § 81 be- funs Fubberer o
stimmte Gebühr erhoben. Mehrere Folien desselben Eigentümers gelten im
Sinne dieser Vorschrift als ein Folium.
Für die Vorlegung der Grund= oder Hypothekenakten wird für jeden Akten-
band die in § 81 bestimmte Gebühr erhoben.
8 144.
Für die Entscheidung der Unterpfandsbehörde über einen Antrag auf uErteilung ben
Feststellung der Unschädlichkeit gemäß der §§ 162 ff., 172, 173 des Aus- Uuschelich
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des voraufgegangenen
1909 70