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verfahren für die Übereignung des versteigerten Grundstücks auf den Ersteher
sowie für die Eintragung der Hypothek für die Forderung gegen den Ersteher
141 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899) die in diesem Abschnitte ge-
ordneten Gebühren in Ansatz.
Achter Abschnitt.
Grundbuchsachen.
8 149.
Für die Eintragung des Eigentümers wird eine Gebühr in Höhe von SHintragung des
eins vom Hundert des Werts des Grundstücks erhoben. "
Die Gebühr kommt auch in Ansatz, wenn nach § 90 Abs. 2 der Grund-
buchordnung ein Eigentumserwerb unter Ausscheiden des Grundstücks aus dem
Grundbuche stattfindet.
150.
Die in § 149 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehnteilen erhoben:
1. für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen des bisherigen
Eigentümers, falls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige
Erbrecht abgeschlossenen Vertrags erfolgt;
2. im Falle der Erbfolge für die Eintragung des Eigentums von Abkömm-
lingen, Vorfahren oder des Ehegatten des Erblassers, ohne Unterschied,
ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen oder auf gesetz-
licher Vorschrift bernht, und ob eine Auseinandersetzung unter mehreren
Miterben voraufgegangen ist oder nicht. Dem Erben stehen die in einer
Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, die zu dem Erblasser in
dem bezeichneten Verhältnisse stehen.
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der Nach-
folge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn ein Nach-
laßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteilsberechtigten zur Abfindung seines
Pflichtteilsanspruchs überlassen wird.
§ 151.
Ist im Falle der Eintragung mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks
die Gebühr zum Teil nach § 149, zum Teil nach § 150 zu erheben, so
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