Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Wird bei der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft 
das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter zugeschlagen, so bleibt 
bei der Berechnung der Gebühr der Teilbetrag außer Ansatz, der auf den 
Ersteher nach dem Verhältnisse seiner Anteilsberechtigung entfällt. 
8 154. 
Erwerben mehrere gemeinschaftlich zu gesamter Hand das Eigentum an Gebührenberech— 
einem Grundstücke, das bisher im Alleineigentume des einen der Gemeinschafter re besonderen 
stand, so ist die Gebühr von dem anteiligen Betrag in Ansatz zu bringen, 
der von dem Wert oder dem Kauppreise des ganzen Grundstücks nach Ver- 
hältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf die neu eingetretenen 
Eigentümer entfällt. 
Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Vermögen 
einer Gemeinschaft zu gesamter Hand Anderungen in der Person der Gemein- 
schafter ein, so kommt die Gebühr von dem anteiligen Betrag in Ansatz, der 
von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grundstücks nach Verhältnis 
der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf den ausgeschiedenen Gemein- 
schafter entfällt. 
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder einem 
seiner Erben, der zu ihm in dem in § 150 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Ver- 
hältnisse steht, zu Alleineigentum überlassen, so bleibt bei der Berechnung der 
Gebühr von dem Wert oder dem Kaufpreise des Grundstücks der Teilbetrag 
außer Ansatz, der nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter 
auf den nunmehrigen Alleineigentümer entfällt. Das Gleiche gilt, wenn das 
Alleineigentum kraft Gesetzes einem der bisherigen Gemeinschafter zufällt. 
Geht ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum nach Bruch- 
teilen in ein gemeinschaftliches Eigentum zu gesamter Hand über, so kommen 
dafür Gebühren nach § 164, im umgekehrten Falle Gebühren nach § 166 
in Ansatz. 
Für die Eintragung vertragsmäßiger Beschränkungen einzelner Gemein- 
schafter in der Vertretungsbefugnis sowie für die Löschung solcher Beschräu- 
kungen kommen neben den in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren Ge- 
bühren nach §§ 164, 166 besonders in Ansatz.
	        
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