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Wird bei der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft
das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter zugeschlagen, so bleibt
bei der Berechnung der Gebühr der Teilbetrag außer Ansatz, der auf den
Ersteher nach dem Verhältnisse seiner Anteilsberechtigung entfällt.
8 154.
Erwerben mehrere gemeinschaftlich zu gesamter Hand das Eigentum an Gebührenberech—
einem Grundstücke, das bisher im Alleineigentume des einen der Gemeinschafter re besonderen
stand, so ist die Gebühr von dem anteiligen Betrag in Ansatz zu bringen,
der von dem Wert oder dem Kauppreise des ganzen Grundstücks nach Ver-
hältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf die neu eingetretenen
Eigentümer entfällt.
Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Vermögen
einer Gemeinschaft zu gesamter Hand Anderungen in der Person der Gemein-
schafter ein, so kommt die Gebühr von dem anteiligen Betrag in Ansatz, der
von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grundstücks nach Verhältnis
der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf den ausgeschiedenen Gemein-
schafter entfällt.
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder einem
seiner Erben, der zu ihm in dem in § 150 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Ver-
hältnisse steht, zu Alleineigentum überlassen, so bleibt bei der Berechnung der
Gebühr von dem Wert oder dem Kaufpreise des Grundstücks der Teilbetrag
außer Ansatz, der nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter
auf den nunmehrigen Alleineigentümer entfällt. Das Gleiche gilt, wenn das
Alleineigentum kraft Gesetzes einem der bisherigen Gemeinschafter zufällt.
Geht ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum nach Bruch-
teilen in ein gemeinschaftliches Eigentum zu gesamter Hand über, so kommen
dafür Gebühren nach § 164, im umgekehrten Falle Gebühren nach § 166
in Ansatz.
Für die Eintragung vertragsmäßiger Beschränkungen einzelner Gemein-
schafter in der Vertretungsbefugnis sowie für die Löschung solcher Beschräu-
kungen kommen neben den in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren Ge-
bühren nach §§ 164, 166 besonders in Ansatz.