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Insbesondere werden für die Entgegennahme der Auflassungserklärung oder
die Beurkundung des Antrags auf Eintragung durch das Grundbuchamt, für
die gleichzeitig beantragte Eintragung des Erwerbspreises, des durch eine öffent-
liche Schätzung festgestellten Werts und der Landesbrandversicherungssumme
sowie für die Ubertragung des Grundstücks und der darauf bezüglichen Ein-
tragungen auf ein anderes Blatt besondere Gebühren nicht erhoben.
Ingleichen wird die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins nicht er-
hoben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zum Zwecke der
Eintragung des Eigentums an Nachlaßgrundstücken gebraucht wird, und als
Grundbuchamt für diese Eintragung das Amtzgericht zuständig ist, das als
Nachlaßgericht den Erbschein ausgestellt hat. Die Vorschrift des § 99 Abf.
5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die nicht
die Eintragung selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz.
§ 157.
Auf die in den §§ 149 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bei einem Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind,
2. die Gebühren für die Beurkundung des der Eintragung zu Grunde
liegenden Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender
oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei einem Groß-
herzoglichen Gericht oder bei einem gemäß § 96 des Ausführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen Gemeindevorstand in An-
satz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in
den §§ 149 f. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren ange-
rechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei einem Ge-
meindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie höher ist als die
in den §§ 149 ff. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben.
8 158.
Die Entgegennahme der Auflassungserklärung oder die Beurkundung des Sicherstellung der
Antrags auf Eintragung kann von einer vorgängigen Sicherstellung der Staats- "