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Sonstige Eintra-
gungen.
Löschungen.
Gemeinschaftliche
Bestimmungen zu
Widerspruch entsprechende Eintragung oder Löschung erfolgt, auf die Gebühr
für diese Eintragung oder Löschung angerechnet.
165.
Für Eintragungen, die nicht unter, eine der in den §§ 149 bis 164
getroffenen Bestimmungen fallen, werden drei Zehnteile der im Tarife B be-
stimmten Gebühr erhoben.
Hierher gehören insbesondere die Vermerke, die durch die ohne Ver-
änderung des Eigentümers stattfindende Ubertragung eines Grundstücks auf
ein anderes Blatt veranlaßt werden, die nachträglich beantragte Eintragung
des Erwerbspreises, des durch eine öffentliche Schätzung festgestellten Werts
und der Landesbrandversicherungssumme, die Eintragung des Verzichts auf das
Eigentum an einem Grundstücke, die Eintragung der nachträglichen Aus-
schließung der Erteilung eines Briefs oder der Aufhebung dieser Ausschließung,
die Anlegung eines Blattes für ein noch nicht in das Grundbuch eingetragenes
oder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück, das Ausscheiden eines
Grundstücks aus dem Grundbuche, falls nicht gleichzeitig eine Eigentumsver-
änderung eingetragen wird, sowie der Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen
Eigentümer zustehen.
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 38 Abs. 1 ent-
sprechende Anwendung.
8 166.
Für eine Löschung werden zwei Zehnteile, und wenn lediglich einzelne
Grundstücke aus der Mithaft entlassen werden, nur ein Zehnteil der Gebühr
erhoben, die für die Eintragung zu erheben sein würde. Die Gebührener—
mäßigung nach § 162 bleibt dabei außer Betracht.
8 167.
Erfolgt eine Eintragung oder Löschung auf Grund desselben Antrags
98 161 bis 166. oder derselben Bewilligung bei mehreren Grundstücken desselben Eigentümers,
so kommen die in den §§ 161 bis 166 bestimmten Gebühren nur einmal in
Ansatz. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken, so
wird die Gebühr bei dem Grundbuchamt erhoben, das die erste Eintragung
oder Löschung vorgenommen hat. Bei den anderen Grundbuchämtern werden