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nur die Auslagen berechnet. Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Groß-
herzogtums liegen, bleiben außer Betracht.
Wird eine Eintragung nachträglich auf ein anderes Grundstück desselben
Eigentümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung der für die Eintragung be-
stimmten Gebühr um die Hälfte ein. Die Gebühr für eine etwa gleichzeitig
erfolgende Löschung wird besonders erhoben.
Im Sinne des Abs. 1, 2 gelten Grundstücke, die Ehelenten oder die
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der Gemeinschaft
lebenden Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigentümers.
8 168.
Gehören in den Fällen des § 167 Abs. 1 die Grundstücke verschiedenen
Eigentümern, so findet eine Herabsetzung der in den §§ 161 bis 166 be-
stimmten Gebühren in der Art statt, daß die volle Gebühr nur für die erste
Eintragung oder Löschung, für jede weitere Eintragung oder Löschung aber
nur fünf Zehnteile erhoben werden.
§ 169.
Die in den §§ 161 bis 168 bestimmten Gebühren umfassen die Ver- der auschharater
gütung für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die unmittelbar auf die bis 168 nn
Eintragung oder Löschung gerichtet sind, sowie für die bei der Eintragung oder ten Gebühren.
Löschung vorkommenden Nebengeschäfte. Insbesondere werden für die Beur-
kundung der erforderlichen Anträge und sonstigen Erklärungen durch das Grund-
buchamt, für die Erteilung eines Briefs oder die Eintragung, daß die Er-
teilung eines Briefs ausgeschlossen sei, wenn sie alsbald erfolgen, sowie für
die in § 44 Abs. 1 der Grundbuchordnung in Betreff der Inhaberhypotheken
vorgeschriebenen Vermerke besondere Gebühren nicht erhoben.
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die nicht
die Eintragung oder Löschung selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz.
Wird bei Löschungen die Ausstellung eines besonderen Löschungsscheins
verlangt, so wird dafür die in § 80 Abs. 1 bestimmte Gebühr besonders
berechnet.
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