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8 170.
Auf die in den 88 161 bis 168 bestimmten Gebühren werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bei einem Großherzoglichen
Gericht in Ansatz gebracht worden sind,
2. die Gebühren für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechts-
geschäfts oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder ab-
ändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei einem Großherzog=
lichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in
den §§ 161 bis 168 bestimmten Gebühren, so werden diese auf jene Gebühren
angerechnet.
8 171.
Erteilung v ir di äali ; ; « . .
Briefeemugkbf von- Für die nachträgliche Erteilung eines Briefs, für die Erteilung eines
ten, Auszügen und neuen Briefs, einschließlich des über die Erteilung im Grundbuch einzutragen-
Selihen itunsen. den Vermerks, für die Ergänzung des in einem Brief enthaltenen Auszugs
Grundbucho und aus dem Grundbuche sowie für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und
Beglaubigte Ab- ini ie i
Sesslerinte A- Bescheinigungen aus dem Grundbuch oder den Grundakten werden die in § 80
Grundakten. Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren erhoben.
Die Einsicht des Grundbuchs ist gebührenfrei. Für die Vorlegung von
Grundakten wird für jeden Aktenband die in § 81 bestimmte Gebühr erhoben.
Werden die als Unterlage für eine Eintragung überreichten Urkunden
zurückgefordert, so kommen für die bei den Grundakten zurückzubehaltenden be-
glaubigten Abschriften nur Schreibgebühren in Ansatz. Die Beglaubigung
einer von den Beteiligten zu den Grundakten überreichten Abschrift erfolgt
gebührenfrei.
8 172.
Erteilung von Für die Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Fest—
Uuschedrtckeits- stellung der Unschädlichkeit gemäß der §§ 162 ff., 172 des Ausführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des voraufgegangenen Ver-
fahrens werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes, mindestens aber 1 Mark erhoben.