Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

462 
8 170. 
Auf die in den 88 161 bis 168 bestimmten Gebühren werden angerechnet: 
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bei einem Großherzoglichen 
Gericht in Ansatz gebracht worden sind, 
2. die Gebühren für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechts- 
geschäfts oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder ab- 
ändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei einem Großherzog= 
lichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind. 
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in 
den §§ 161 bis 168 bestimmten Gebühren, so werden diese auf jene Gebühren 
angerechnet. 
8 171. 
Erteilung v ir di äali ; ; « . . 
Briefeemugkbf von- Für die nachträgliche Erteilung eines Briefs, für die Erteilung eines 
ten, Auszügen und neuen Briefs, einschließlich des über die Erteilung im Grundbuch einzutragen- 
Selihen itunsen. den Vermerks, für die Ergänzung des in einem Brief enthaltenen Auszugs 
Grundbucho und aus dem Grundbuche sowie für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und 
Beglaubigte Ab- ini ie i 
Sesslerinte A- Bescheinigungen aus dem Grundbuch oder den Grundakten werden die in § 80 
Grundakten. Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren erhoben. 
Die Einsicht des Grundbuchs ist gebührenfrei. Für die Vorlegung von 
Grundakten wird für jeden Aktenband die in § 81 bestimmte Gebühr erhoben. 
Werden die als Unterlage für eine Eintragung überreichten Urkunden 
zurückgefordert, so kommen für die bei den Grundakten zurückzubehaltenden be- 
glaubigten Abschriften nur Schreibgebühren in Ansatz. Die Beglaubigung 
einer von den Beteiligten zu den Grundakten überreichten Abschrift erfolgt 
gebührenfrei. 
8 172. 
Erteilung von Für die Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Fest— 
Uuschedrtckeits- stellung der Unschädlichkeit gemäß der §§ 162 ff., 172 des Ausführungsge- 
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des voraufgegangenen Ver- 
fahrens werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes, mindestens aber 1 Mark erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.