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8 173.
Die in diesem Abschnitte für Grundstücke gegebenen Vorschriften finden uBergwerkseigen=
entsprechende Anwendung auf das Bergwerkseigentum und auf andere Rechte, Grundstücken gleich-
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.
Für die erste Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Recht der in
Abs. 1 bezeichneten Art werden drei Zehnteile der im Tarife B bestimmten
Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die erste Anlegung eines besonderen
Grundbuchblattes für die Rechte des Eigentümers an Erbpacht= und Laß-
gütern.
§ 174.
. Gebühren werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten a Gehührenffeie.
nicht erhoben:
1. für die Tätigkeit des Grundbuchamts, die durch ein Enteignungsver-
fahren veranlaßt ist;
2. für die Tätigkeit des Grundbuchamts, die den Erwerb von Grund-
stücken oder Grundstücksteilen durch Gemeinden zur Herstellung von
Wegen, Plätzen oder anderen dem öffentlichen Verkehre dienenden An-
lagen betrifft, sowie für die zu gleichem Zweck erfolgende Teilung von
Gemeindegrundstücken.
– 175.
Für die in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungsverfahren
vom Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit des Grundbuchamts werden
Gebühren nicht erhoben. Jedoch kommen im Zwangsversteigerungsverfahren
für die Eintragung des Erstehers sowie für die Eintragung der Hypothek für
die Forderung gegen den Ersteher (§ 128 des Reichsgesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung) die in diesem Abschnitte geordneten
Gebühren in Ansatz.
8 176.
Für die Tätigkeit des Grundbuchamts, die die Herstellung oder Erhal—
tung der Ubereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuerkataster betrifst,
werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.