Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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bei einem Betrage bis 10000 Mark . 1 Mark 50 Pfennig, 
von dem Mehrbetrage „ 20000 „ 1 Mark, 
„ „ „ „ 50000 „ 50 Pfennig, 
„ „ „ über 50000 „ 25 Pfennig. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mark. 
Die einem zur Prüfung der Rechnung hinzugezogenen Rechnungsver- 
ständigen zu zahlenden Rechnungsgebühren werden neben der in Abs. 1 be- 
stimmten Gebühr als Auslagen in Ansatz gebracht. 
8 181. 
Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der Anordnung einer 
Bestellung eines Verwalters, werden drei Zehnteile, für die Beaufsichtigung gerlchtleen Ber 
seiner Verwaltung alljährlich weitere zwei Zehnteile der in § 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattfindet, kommt neben der 
in Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 180 in Ansatz. 
8 182. 
Für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Wert geststellung des 
einer Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen, einschließlich der Ernen- me 
nung und Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehnteile und, wenn 
die Beweisaufnahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehnteile der in 8 8 
des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
8 183. 
Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Entscheidung Bestellung eines 
über die von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehnteileberwahrerd, r- 
der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Leichenden unt des 
Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Anordnung einer von den 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkaufs 
(§ 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
	        
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