Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

1. bei Wertpapieren, einschließlich der Sparkasse- und sonstigen Einlagebücher, 
10 Pfennig von je 100 Mark des Werts, 
2. bei sonstigen Urkunden 20 Pfennig für jede Urkunde, 
3. bei Kostbarkeiten 20 Pfennig von je 100 Mark des Werts, 
mindestens jedoch für jede Hinterlegung 50 Pfennig. 
Bei der Hinterlegung von Gegenständen, die zu dem Vermögen einer 
minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, kommen 
die Hinterlegungsgebühren nur zu fünf Zehnteilen in Ansatz. Der Mindest- 
betrag der nach Abs. 2 zu erhebenden Gebühr ist auch in diesen Fällen 50 
Pfennig. Die Vorschriften der §§ 110, 111 finden Anwendung. 
Gerichtskostenvorschüsse werden gebührenfrei angenommen, verwahrt und 
zurückgegeben. 
Wird ein hinterlegter Gegenstand vorübergehend und nur auf kurze Zeit 
aus der gerichtlichen Verwahrung entnommen, oder wird ein hinterlegter Gegen- 
stand gegen einen anderen gleichartigen Gegenstand umgetauscht, so wird eine 
besondere Gebühr nicht berechnet. Ist der im Wege des Austausches hinter- 
legte Gegenstand von höherem Wert als der zurückgegebene, so wird von dem 
Betrage des Mehrwerts die in Abs. 1, 2, 3 bestimmte Gebühr erhoben. 
8 192. 
Für die Berechnung der in 8 191 bestimmten Hinterlegungsgebühren 
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften: 
1. Bei den in § 191 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Papieren ist für die Ge- 
bührenberechnung ihr Neunwert maßgebend. 
Lautet das Papier auf eine ausländische oder auf eine nicht mehr wirk- 
same inländische Währung, so erfolgt die Umrechnung in Reichswährung 
nach den Umrechnungssätzen, die der Bundesrat zur Feststellung des 
Börsenpreises von Wertpapieren bekannt gemacht hat. Soweit solche 
Umrechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurswert für die Gebührenbe- 
rechnung maßgebend. 
2. Erneuerungsscheine und Zins-, Reuten= oder Gewinnanteilscheine, die 
mit der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, werden 
bei der Berechnung der in § 191 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Gebühr 
nicht berücksichtigt. 
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