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8 200.
z= Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Entscheidung er-
gangen oder die beantragte Verhandlung oder sonstige Verrichtung stattgefun-
den hat, so werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zwei Zehnteile der
Gebühr erhoben, die für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige
Verrichtung zu erheben sein würde. Als Zurücknahme eines Antrags gilt es
auch, wenn ein Grundstückserwerber seine Ansprüche aus dem dem Gerichte
bereits zur Bestätigung eingereichten Veräußerungsvertrage vor Erteilung der
Bestätigung an einen Dritten abtritt.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der
Abschluß einer begonnenen gerichtlichen Tätigkeit durch einen von dem Willen
der Beteiligten unabhängigen Umstand vereitelt wird.
8 201.
Zurückweisung Für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger Anträge werden,
unbegründeter .. . . .. . » .
gldctr äunzuläsfigcrsowett nicht ein anderes bestimmt ist, fünf Zehnteile der Gebühr erhoben, die
Utrage.
für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung zu er-
heben gewesen sein würde.
Für die Zurückweisung eines die Führung der Handelsregister betreffen-
den Antrags der Handelskammer kommen Gebühren nicht in Ansatz.
8 202.
Soweit das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr einen Spielraum inner—
halb eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gewährt, ist die für die
Zurücknahme oder die Zurückweisung des Antrags zu entrichtende Gebühr vom
Gericht in den Fällen des 8 200 bis zu zwei Zehnteilen, in den Fällen des
§ 201 bis zu fünf Zehnteilen des Höchstbetrags der für die Vornahme des
Geschäfts bestimmten Gebühr festzusetzen.
§ 203.
Wiedereinsetzung « « - « » Wiodoroi
in den vovigen Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Stand werden fünf Zehnteile der Gebühr erhoben, die ohne die beantragte
Wiedereinsetzung zu erheben wäre.