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Gebühren in der
Beschwerdeinstanz.
8 207.
Die in den §§ 204 bis 206 bestimmten besonderen Gebühren werden
von dem Schuldner sofort und ohne Anrechnung eines ihm etwa obliegenden
Vorschusses erhoben.
8 208.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Erhebung einer besonderen Ge—
bühr nach §§ 204, 206 angeordnet wird, findet die Beschwerde nach den
Vorschriften des § 4 statt. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen des
§ 205 der Antrag, die festgesetzte Gebühr in Wegfall zu bringen, abgelehnt
wird.
8 209.
In der Beschwerdeinstanz werden von dem Werte des Beschwerdegegen—
stands drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
Gebühr erhoben. Auf die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands
findet, sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, die Vorschrift des § 38
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde wird ein Zehnteil der Ge-
bühr erhoben, die im Falle der Verwerfung der Beschwerde zu erheben ge-
wesen wäre.
8 210.
Soweit die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden für das
Verfahren in der Beschwerdeinstanz Gebühren nicht erhoben, es sei denn, daß
die Kosten der Beschwerdeinstanz einem Gegner zur Last fallen.
Das Beschwerdegericht kann in Gemäßheit des § 20 Gebührenfreiheit
für die Beschwerdeinstanz auch dann gewähren, wenn die Beschwerde als un-
zulässig verworfen oder zurückgewiesen wird.
Das Beschwerdegericht kann, auch wenn der Beschwerde stattgegeben
wird, die Erhebung der in § 209 Abs. 1 bestimmten Gebühr von dem
Beschwerdeführer beschließen, wenn die Abänderung der angegriffenen Ver-
fügung auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erfolgt, die der Be-
schwerdeführer nach freiem Ermessen des Gerichts bereits in erster Instanz
geltend zu machen imstande war.