Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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5. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und 
Auslagen; 
6. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach 
den bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekosten; 
7. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte 
zugezogenen Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge; 
8. die Kosten für das Fortschaffen von Personen oder Sachen; 
9. die Haftkosten. 
8 218. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Auf die Berechnung der Schreibgebühren finden die Vorschriften des 
deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Die Schreibgebühr 
für Schriftstücke mit vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer 
Form wird vom Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt. 
Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen 
sind besonders zu erstatten. 
8 219. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden nur die Aus= Zustellungen. 
lagen angesetzt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere 
Weise als durch Zustellung den Beteiligten bekannt gemacht werden. 
8 220. 
Die an Zeugen und Sachyverständige zu zahlenden Gebühren und Aus— SeShugen unddnvê⅜l 
lagen sind nach der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-gebühren. 
ständige anzusetzen. 
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Tax- 
vorschriften (§ 13 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige) 
bleiben unberührt. 
8 221. 
Für die Bemessung der an die Gemeindevorstände, Ortstaxatoren, Ge- Nebengebühren. 
richtsvollzieher, Gerichtsdiener und sonstige Hilfspersonen als Vergütung für 
ihre vom Gericht in Anspruch genommene Tätigkeit zu zahlenden Beträge 
(Nebengebühren) bleiben die bestehenden Vorschriften maßgebend. 
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