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5. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und
Auslagen;
6. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach
den bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und
Reisekosten;
7. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte
zugezogenen Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge;
8. die Kosten für das Fortschaffen von Personen oder Sachen;
9. die Haftkosten.
8 218.
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
Auf die Berechnung der Schreibgebühren finden die Vorschriften des
deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Die Schreibgebühr
für Schriftstücke mit vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer
Form wird vom Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt.
Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen
sind besonders zu erstatten.
8 219.
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden nur die Aus= Zustellungen.
lagen angesetzt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere
Weise als durch Zustellung den Beteiligten bekannt gemacht werden.
8 220.
Die an Zeugen und Sachyverständige zu zahlenden Gebühren und Aus— SeShugen unddnvê⅜l
lagen sind nach der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-gebühren.
ständige anzusetzen.
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Tax-
vorschriften (§ 13 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige)
bleiben unberührt.
8 221.
Für die Bemessung der an die Gemeindevorstände, Ortstaxatoren, Ge- Nebengebühren.
richtsvollzieher, Gerichtsdiener und sonstige Hilfspersonen als Vergütung für
ihre vom Gericht in Anspruch genommene Tätigkeit zu zahlenden Beträge
(Nebengebühren) bleiben die bestehenden Vorschriften maßgebend.
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