478
Nach den bisherigen Vorschriften bestimmt sich auch, inwieweit diese
Nebengebühren aus der Staatskasse vorzuschießen sind, und inwieweit eine
Befreiung von deren Entrichtung für bestimmte Personen oder bestimmte An—
gelegenheiten begründet ist.
Im Verhältnisse der Staatskasse zu dem Zahlungspflichtigen werden die
Nebengebühren auch insoweit als Auslagen (8 217 Nr. 7) behandelt, als
sie nicht aus der Staatskasse vorgeschossen werden.
8 222.
Soweit in diesem Abschnitt auf die bestehenden Vorschriften verwiesen
ist, bleiben insbesondere auch die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes vom
11. April 1894 » . .
28« Fesrrxar 1900 über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen
in Kraft.
Zweiter Teil.
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
8 223.
Allgemeine Be- Die Vorschriften des § 13 Nr. 2, 4, 5, der §§ 14, 17, 19 und der
stimmungen. 88 191 bis 194 finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichts-
barkeit Anwendung. In dem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung in das unbewegliche Vermögen sowie in dem Verfahren der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der
Zwangsvollstreckung finden alle Vorschriften des ersten und elften Abschnitts
des ersten Teils Anwendung, soweit nicht ein anderes in den §§ 227 ff.
bestimmt ist.
In Mahnsachen sind auch die in § 13 Nr. 2, 4 und 5 bezeichneten
juristischen Personen zur Zahlung der entstandenen Kosten verpflichtet. Es
werden ihnen jedoch die Gebühren auf Antrag zurückerstattet, wenn der Be-