Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

478 
Nach den bisherigen Vorschriften bestimmt sich auch, inwieweit diese 
Nebengebühren aus der Staatskasse vorzuschießen sind, und inwieweit eine 
Befreiung von deren Entrichtung für bestimmte Personen oder bestimmte An— 
gelegenheiten begründet ist. 
Im Verhältnisse der Staatskasse zu dem Zahlungspflichtigen werden die 
Nebengebühren auch insoweit als Auslagen (8 217 Nr. 7) behandelt, als 
sie nicht aus der Staatskasse vorgeschossen werden. 
8 222. 
Soweit in diesem Abschnitt auf die bestehenden Vorschriften verwiesen 
ist, bleiben insbesondere auch die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes vom 
11. April 1894 » . . 
28« Fesrrxar 1900 über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen 
in Kraft. 
  
Zweiter Teil. 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 223. 
Allgemeine Be- Die Vorschriften des § 13 Nr. 2, 4, 5, der §§ 14, 17, 19 und der 
stimmungen. 88 191 bis 194 finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichts- 
barkeit Anwendung. In dem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung in das unbewegliche Vermögen sowie in dem Verfahren der 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der 
Zwangsvollstreckung finden alle Vorschriften des ersten und elften Abschnitts 
des ersten Teils Anwendung, soweit nicht ein anderes in den §§ 227 ff. 
bestimmt ist. 
In Mahnsachen sind auch die in § 13 Nr. 2, 4 und 5 bezeichneten 
juristischen Personen zur Zahlung der entstandenen Kosten verpflichtet. Es 
werden ihnen jedoch die Gebühren auf Antrag zurückerstattet, wenn der Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.