Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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klagte nicht ersatzpflichtig oder nicht zahlungsfähig ist. Diese Vorschriften fin— 
den entsprechende Anwendung in Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- 
und Zwangsverwaltungssachen. 
Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Angehörigen des 
deutschen Heeres, sowie auf Todeserklärung solcher Personen, die zur Be- 
satzung eines während einer Seefahrt untergegangenen Fahrzeugs der Kaiser- 
lichen Marine gehört haben, sind gebührenfrei zu erledigen. 
8 224. 
Soweit auf Grund des § 223 in Angelegenheiten der streitigen Gerichts- 
barkeit Gebührenfreiheit gewährt wird, finden auch die Vorschriften des § 18 
Anwendung. 
o225. 
In allen Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für welche die u. 
Bestimmungen der deutschen Prozeßordnungen zufolge landesgesetzlicher Vor-vehtokuerens. 
schrift maßgebend sind, finden auch die Vorschriften des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes sowie der §§ 223, 224 Anwendung, soweit nicht ein anderes in 
diesem Gesetze bestimmt ist. 
8 226. 
In den Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März ** nd Feld- 
1879) finden die auf die Kosten in Strassachen bezüglichen Vorschriften des " 
deutschen Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an Ge- 
bühren überall nur fünf Zehnteile der im deutschen Gerichtskostengesetze be- 
stimmten Sätze erhoben werden. 
Die Gerichte sind befugt, ausnahmsweise eine weitere Ermäßigung der 
Gebühren eintreten zu lassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
8 227. 
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Zwangs- Zwiorzuung #er.- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen werden zwei Zehnteile der im 
§ 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
	        
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