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klagte nicht ersatzpflichtig oder nicht zahlungsfähig ist. Diese Vorschriften fin—
den entsprechende Anwendung in Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungssachen.
Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Angehörigen des
deutschen Heeres, sowie auf Todeserklärung solcher Personen, die zur Be-
satzung eines während einer Seefahrt untergegangenen Fahrzeugs der Kaiser-
lichen Marine gehört haben, sind gebührenfrei zu erledigen.
8 224.
Soweit auf Grund des § 223 in Angelegenheiten der streitigen Gerichts-
barkeit Gebührenfreiheit gewährt wird, finden auch die Vorschriften des § 18
Anwendung.
o225.
In allen Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für welche die u.
Bestimmungen der deutschen Prozeßordnungen zufolge landesgesetzlicher Vor-vehtokuerens.
schrift maßgebend sind, finden auch die Vorschriften des deutschen Gerichts-
kostengesetzes sowie der §§ 223, 224 Anwendung, soweit nicht ein anderes in
diesem Gesetze bestimmt ist.
8 226.
In den Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März ** nd Feld-
1879) finden die auf die Kosten in Strassachen bezüglichen Vorschriften des "
deutschen Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an Ge-
bühren überall nur fünf Zehnteile der im deutschen Gerichtskostengesetze be-
stimmten Sätze erhoben werden.
Die Gerichte sind befugt, ausnahmsweise eine weitere Ermäßigung der
Gebühren eintreten zu lassen.
Zweiter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
8 227.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Zwangs- Zwiorzuung #er.-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen werden zwei Zehnteile der im
§ 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.