Die unter Nr. 1 bestimmte Gebühr ist erwachsen, wenn die Termins-
bestimmung zur Veröffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt wor-
den ist. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn nach der Fest-
stellung der Versteigerungsbedingungen die Aufforderung zur Abgabe von Ge-
boten erfolgt ist.
Findet nach der Bestimmung, aber vor dem Beginne des Verteilungs-
termins das Verteilungsverfahren gemäß § 155 des Gesetzes vom 6. Dezember
1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seine Er-
ledigung, so werden zwei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für das
Verfahren nach § 156 des bezeichneten Gesetzes.
8 231.
Für den Beschluß, durch welchen in dem Verfahren der Zwangsverstei—
gerung der Zuschlag erteilt wird, wird das Zweifache der im Tarif A bestimm-
ten Gebühr erhoben.
Diese Gebühr erhöht sich um drei Zehnteile der im Tarif A bestimmten
Gebühr, jedoch um nicht mehr als zwanzig Mark, wenn der Zuschlag auf
Grund einer Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot erteilt wird.
Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben,
so werden Gebühren nicht erhoben und bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet.
8 232.
Die in 8 230 bestimmten Gebühren werden nach dem in der Termins—
bestimmung angegebenen Würderungswerte des Grundstücks berechnet, das den
Gegenstand des Verfahrens bildet, unter Hinzurechnung des Werts der Ge—
genstände, auf die das Verfahren sich mit erstreckt.
Der Berechnung der in § 231 bestimmten Gebühr ist das Gebot zu
Grunde zu legen, für welches der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung
des Werts der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben.
Die Vorschriften in § 121 Abs. 2, 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 233.
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so wer-
den die in den §§ 230, 231 bestimmten Gebühren nach der Summe der für
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