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Zwangsverwal=
tung.
die einzelnen Grundstücke maßgebenden Beträge berechnet. Werden die Grund-
stücke verschiedenen Erstehern zugeschlagen, so werden die in § 231 bestimmten
Gebühren für jeden Ersteher gesondert berechnet.
8 234.
Die in 8 230 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag erteilt
ist und ein Verteilungstermin stattfindet, in dem Verteilungstermine fällig.
Findet nach § 155 oder 8 156 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Verteilungs—
termin nicht statt, so werden die Gebühren fällig, wenn der in § 155 gefor-
derte Nachweis geführt oder die in § 156 bestimmte zweiwöchige Frist abge-
laufen ist.
Ist der Zuschlag nicht erteilt, so werden die Gebühren fällig, sobald der
den Zuschlag versagende Beschluß verkündet oder das Verfahren aufgehoben
oder nur noch auf Antrag fortzusetzen ist.
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden schon vor dem in
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zeitpunkte mit dem Ablaufe je eines Jahrs seit
dem Tag, an welchem die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, die
bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen fällig. Die Vorschriften in
§ 94 Nr. 1 Satz 2, 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.
§ 235.
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Verwal-
tungsjahr fünf Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be-
stimmten Gebühr, mindestens aber die volle Gebühr erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Einkünfte berechnet, der nach
Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Beträge der
öffentlichen Lasten des Grundstücks zur Verteilung gelangt, mindestens jedoch
nach einem Betrage von zwei vom Hundert von dem Würderungswerte des
Grundstücks.
Der Tag, an welchem die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist,
gilt als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahrs.
Wird das Verfahren wieder aufgehoben, bevor noch das Grundstück dem
Verwalter übergeben oder von ihm in Besitz genommen ist, so wird eine Ge-
bühr nicht erhoben.