Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Zwangsverwal= 
tung. 
die einzelnen Grundstücke maßgebenden Beträge berechnet. Werden die Grund- 
stücke verschiedenen Erstehern zugeschlagen, so werden die in § 231 bestimmten 
Gebühren für jeden Ersteher gesondert berechnet. 
8 234. 
Die in 8 230 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag erteilt 
ist und ein Verteilungstermin stattfindet, in dem Verteilungstermine fällig. 
Findet nach § 155 oder 8 156 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Verteilungs— 
termin nicht statt, so werden die Gebühren fällig, wenn der in § 155 gefor- 
derte Nachweis geführt oder die in § 156 bestimmte zweiwöchige Frist abge- 
laufen ist. 
Ist der Zuschlag nicht erteilt, so werden die Gebühren fällig, sobald der 
den Zuschlag versagende Beschluß verkündet oder das Verfahren aufgehoben 
oder nur noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden schon vor dem in 
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zeitpunkte mit dem Ablaufe je eines Jahrs seit 
dem Tag, an welchem die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, die 
bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen fällig. Die Vorschriften in 
§ 94 Nr. 1 Satz 2, 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung. 
§ 235. 
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Verwal- 
tungsjahr fünf Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be- 
stimmten Gebühr, mindestens aber die volle Gebühr erhoben. 
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Einkünfte berechnet, der nach 
Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Beträge der 
öffentlichen Lasten des Grundstücks zur Verteilung gelangt, mindestens jedoch 
nach einem Betrage von zwei vom Hundert von dem Würderungswerte des 
Grundstücks. 
Der Tag, an welchem die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, 
gilt als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahrs. 
Wird das Verfahren wieder aufgehoben, bevor noch das Grundstück dem 
Verwalter übergeben oder von ihm in Besitz genommen ist, so wird eine Ge- 
bühr nicht erhoben.
	        
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