Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

8 236. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwal= 
tung werden die Auslagen nach den Bestimmungen des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes angesetzt. 
Jedoch wird im Zwangsversteigerungsverfahren, falls der Zuschlag 
erteilt ist, an Stelle der Schreib= und Postgebühren eine Bauschsumme an- 
gesetzt, die 10 Mark bis 20 Mark und außerdem für jeden Beteiligten noch 
1 Mark beträgt. Wird mehr als ein Versteigerungstermin abgehalten, so 
erhöhen sich diese Beträge um die Hälfte. 
§ 237. 
Schuldner der in § 231 bestimmten Gebühren ist der Ersteher. Neben 
ihm haften im Falle des § 71 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der für zahlungs- 
pflichtig erklärte Dritte und in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 des bezeich- 
neten Gesetzes der Meistbietende. 
Schuldner der besonderen Kosten, einschließlich der Hinterlegungsgebüh- 
ren, die durch die Auszahlung von Versteigerungserlbs an einen im Ver- 
teilungstermine nicht erschienenen Berechtigten entstehen, ist ausschließlich die- 
ser Berechtigte. 
Im übrigen haftet für die Kosten eines Zwangsversteigerungs= oder 
Zwangsverwaltungsverfahrens, soweit sie nicht aus einer bar vorhandenen 
Masse entnommen werden können, der Gläubiger, der das Verfahren bean- 
tragt hat. Ein Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, haftet auch für die 
vor seinem Beitritt entstandenen Kosten. 
8 238. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der §§ 45, 46 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Wird im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Beschwerdegerichte 
der in der unteren Instanz versagte Zuschlag erteilt, so ist die in § 231 
bestimmte Gebühr neben der in Abs. 1 bezeichneten Gebühr zu erheben. 
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