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Als Beschwerde im Sinne dieses Paragraphen gilt auch die Anrufung
der Entscheidung des Amtsgerichts in den Fällen des 8 116 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen.
8 239.
wangsversteige- K dor ; ; s ««» J.
rsngatithv Zeäfaentäå Die Vorschriften der 88 230 bis 238 finden in den Fällen des dritten
— en und vierten Abschnittes des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die
ausier Sgenwine, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung.
stücken und in be-
sonderen Fällen.
8 240.
Insoweit das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, treten für die 88
230 bis 239 an die Stelle der Vorschriften des Gesetzes vom 6. Dezember
1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen die ent—
sprechenden Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung und des zur Ausführung ergangenen Landes—
gesetzes.
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
8 241.
Schlußbestim- Für die Verwaltung des Gerichtskostenwesens bleiben die Vorschriften in
mungen. 11. April 1894
dem IV. Abschnitte des Gesetzes vom 28. Februar 1900 maßgebend, insoweit
sich nicht aus diesem Gesetz oder aus anderen Gesetzen Anderungen ergeben.
§ 242.
Die näheren Bestimmungen über den Ansatz der Transport= und der
Haftkosten bleiben dem Staatsministerium vorbehalten.
Bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stehen nach eingetretener Rechts-
kraft des Urteils die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung einem fälli-
gen Kostenvorschusse gleich.