Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

8 243. 
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Ausatz von Kosten in 
gerichtlichen Angelegenheiten treten außer Kraft, soweit sie nicht in diesem 
Gesetz ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Aufgehoben wird insbesondere der 
... . 11. April 1894 » 
Abschnitt II. B Ziff. 1 bis 12 des Gesetzes vom —8. Sire 1900 über das 
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen. 
Für die Kostenberechnung in Lehensangelegenheiten bleiben die Vorschriften 
in den §§ 60, 61, 115 Nr. 2, für die Kostenberechnung bei Ubertragungen 
und Löschungen von Privilegien in den Privilegienbüchern die Vorschriften 
in den §§ 53, 55 Nr. 2, 57 des Gesetzes vom 31. August 1865 über Spor- 
teln und Gebühren auch ferner in Kraft. 
  
8 244. 
Auf die Angelegenheiten der Justizverwaltung findet dieses Gesetz keine An- 
... .1 » 11. April 1894 
wendung. Insoweit bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 28. * G*5)ho 
  
auch ferner maßgebend. 
8 246. 
Die Vorschriften der 88 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche finden auf dieses Gesetz Anwendung. 
8 246. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor seinem In— 
krafttreten begonnenen, noch nicht erledigten gerichtlichen Angelegenheiten An— 
wendung. 
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen 
Vorschriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem 
Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts= oder anderen Ver- 
mögensverwaltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung 
erhobenen Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach 
Verwaltungs= oder Rechnungsjahren berechnet sind. 
747 
485
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.