Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 247. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn dieses Ge— 
setzes steht dem Staatsministerium zu. Solche Entscheidungen haben den Be— 
hörden bei der Anwendung dieses Gesetzes als Norm zu dienen, bis ihre Ab— 
änderung auf dem gleichen Weg oder durch Gesetz erfolgt. 
In geeigneten Fällen sind solche Entscheidungen im Regierungsblatte zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
8 248. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, am 25. August 1909. 
Wilshelm Ernst. 
Hunnius. Paulssen. 
  
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arifanlagen.
	        
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