492
II.
Gesetz
über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen
11. April 1894
vom 28. Februar 1900.
12. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
§ 128.
In Angelegenheiten, auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßord-
nung oder die Konkursordnung nicht Anwendung finden, hat der Gerichtsvollzieher
folgende Gebühren zu beziehen:
1. Für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen in einer von den deutschen
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheit erhält der Gerichtsvollzieher
die in der deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher für die ent-
sprechenden Amtshandlungen bestimmten Gebühren, in den Fällen jedoch, wo
eine Behörde den Gerichtsvollzieher von Amtswegen mit der Vornahme der
Handlung beauftragt hat, nur fünf Zehnteile derselben.
2. Für die Aufnahme eines Wechsel= oder Scheckprotestes, für die Vornahme
einer Siegelung oder Entsiegelung im Auftrag einer Behörde oder des
Konkursverwalters sowie für die Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaß-
verzeichnisses oder die Mitwirkung bei der Aufnahme eines solchen erhält der
Gerichtsvollzieher die in §§ 67, 68, 69 des Gerichtskostengesetzes für das
Großherzogtum Sachsen bestimmten Gebühren.
Im Falle der Zurücknahme des Auftrags zur Vornahme einer in Abs. 1
bezeichneten Handlung finden die Vorschriften des § 200 des eben bezeichneten
Gerichtskostengesetzes Anwendung.