Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

495 
Ausführungsverordnung 
zu dem Gerichtskostengesetze für das Großherzogtum Sachsen 
vom 25. August 1909. 
[123] Auf Grund des § 99 Abs. 5 Schlußsatz und des § 248 des Gerichts- 
kostengesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 25. August 1909 wird behufs 
Ausführung der nachbezeichneten Bestimmungen dieses Gesetzes folgendes verordnet: 
Zu 8 99 Abs. 5, 8 124 Abs. 2, 
§ 156 Abf. 2. 
1. Die Ausfertigung oder Abschrift eines Erbscheins, der nur zur Verfü- 
gung über bestimmte Nachlaßgegenstände oder nur zum Zwecke der Ubereignung 
von Nachlaßgrundstücken oder nur zum Zwecke der Eintragung des Eigentums an 
Nachlaßgrundstücken in das Grundbuch gebraucht werden soll, muß auf der ersten 
Seite am oberen Rande hierüber einen Vermerk enthalten. Der Vermerk hat zu 
lauten: 
Gegenwärtiger Erbschein darf nur zur Verfüng 
Gum Zwecke der . ... ) gebraucht werden. Die Verwendung 
des Erbscheins zu weiterem Zweck ist unzulässig und strafbar. 
Großherzoglich Sächsisches Amtsgericht. 
In dem Vermerke sind die Nachlaßgegenstände (Nachlaßgrundstücke) bestimmt 
zu bezeichnen. 
2. Ist in den unter Nr. 1 bezeichneten Fällen die Ausfertigung oder Ab- 
schrift des Erbscheins dazu bestimmt, einem anderen Gericht oder Grundbuchamt 
oder einer sonstigen öffentlichen Behörde, Sparkasse, Bank oder Kreditanstalt vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.