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Ausführungsverordnung
zu dem Gerichtskostengesetze für das Großherzogtum Sachsen
vom 25. August 1909.
[123] Auf Grund des § 99 Abs. 5 Schlußsatz und des § 248 des Gerichts-
kostengesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 25. August 1909 wird behufs
Ausführung der nachbezeichneten Bestimmungen dieses Gesetzes folgendes verordnet:
Zu 8 99 Abs. 5, 8 124 Abs. 2,
§ 156 Abf. 2.
1. Die Ausfertigung oder Abschrift eines Erbscheins, der nur zur Verfü-
gung über bestimmte Nachlaßgegenstände oder nur zum Zwecke der Ubereignung
von Nachlaßgrundstücken oder nur zum Zwecke der Eintragung des Eigentums an
Nachlaßgrundstücken in das Grundbuch gebraucht werden soll, muß auf der ersten
Seite am oberen Rande hierüber einen Vermerk enthalten. Der Vermerk hat zu
lauten:
Gegenwärtiger Erbschein darf nur zur Verfüng
Gum Zwecke der . ... ) gebraucht werden. Die Verwendung
des Erbscheins zu weiterem Zweck ist unzulässig und strafbar.
Großherzoglich Sächsisches Amtsgericht.
In dem Vermerke sind die Nachlaßgegenstände (Nachlaßgrundstücke) bestimmt
zu bezeichnen.
2. Ist in den unter Nr. 1 bezeichneten Fällen die Ausfertigung oder Ab-
schrift des Erbscheins dazu bestimmt, einem anderen Gericht oder Grundbuchamt
oder einer sonstigen öffentlichen Behörde, Sparkasse, Bank oder Kreditanstalt vor-