Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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gelegt zu werden, so hat das Amtsgericht in der Regel den Erbschein nur dann 
zu erteilen, wenn der Antragsteller die Stelle, bei welcher der Erbschein gebraucht 
werden soll, schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers ermächtigt, die Aus- 
fertigung oder Abschrift des Erbscheins für ihn in Empfang zu nehmen und zu 
behalten. Die Auslieferung der Ausfertigung oder Abschrift des Erbscheins an 
die betreffende Stelle erfolgt in einem solchen Falle mit dem Ersuchen, die Ur- 
kunde weder dem Antragsteller, noch einer dritten Person auszuhändigen, auch eine 
Abschriftentnahme nicht zu gestatten, vielmehr die Urkunde in eigener Verwahrung 
zu behalten, falls sie nicht nach gemachtem Gebrauche dem Gerichte zurückgegeben 
werde. 
3. Soll in den unter Nr. 1 bezeichneten Fällen die Ausfertigung oder Ab- 
schrift des Erbscheins bei dem Gerichte, das ihn erteilt hat, Verwendung finden, 
so hat der Antragsteller sich damit einverstanden zu erklären, daß die Urkunde bei 
den Gerichtsakten verbleibt. Die Urkunde ist solchenfalls zu den Gerichtsakten 
zu nehmen. 
4. Die Vorschriften unter Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn 
eine unmittelbare Auslieferung der Urkunde an die Stelle, bei der sie Verwendung 
finden soll, nach den für die Stelle maßgebenden Bestimmungen oder nach der 
Natur der Sache ausgeschlossen ist. 
5. Die Ausfertigung oder Abschrift eines Erbscheins, die nach Maßgabe 
von Nr. 1 erteilt ist, darf zu einem anderen als dem in dem Vermerke bezeichneten 
Zwecke nur dann verwendet werden, wenn zuvor die nach § 99 Abs. 5 Satz 2 
des Gerichtskostengesetzes vorgeschriebene Gebührennachentrichtung stattgefunden hat. 
Ist die Gebührennachentrichtung erfolgt, so hat das Gericht den Vermerk 
(Nr. 1) zu löschen. 
6. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Nr. 5 Abf. 
1 ist eine Geldstrafe verwirkt, die dem doppelten Betrage der nachzuentrichtenden 
Gebühr gleichkommt, mindestens aber 3 Mark beträgt. 
Die Strafe trifft jede an der Zuwiderhandlung beteiligte Person in voller Höhe. 
Wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß die Zuwiderhandlung 
nur aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit begangen ist, so kann eine Ermäßigung 
der Geldstrafe eintreten.
	        
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