Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die 88 7 und 30 erhalten folgende Fassung: 
§ 7. 
Der Vorstand besteht aus 
a) dem Vorsitzenden, der ein Rechtskundiger sein soll, 
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der ein Rechnungsverständiger sein soll, 
I) vier kasseführenden Mitgliedern, welche Erfahrung in dem Kassewesen haben sollen. 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf je 2 Jahre, die kasse 
führenden Mitglieder auf je 1 Jahr gewählt und zwar dergestalt, daß die Amtszeit bei dem 
Vorsitzenden und 2 kasseführenden Mitgliedern am 1. Oktober, bei dem stellvertretenden Vor- 
sitzenden und den 2 anderen kasseführenden Mitgliedern am 1. April beginnt. 
Für die unter c) aufgeführten kasseführenden Mitglieder wird von der Hauptversammlung 
des Sparkassevereins aus der Zahl der Vereinsmitglieder immer auf 1 Jahr vom 1. April ab 
ein Stellvertreter gewählt, welcher in Fällen längerer Verhinderung eines solchen an dessen 
Stelle in den Vorstand eintritt. 
Für Fälle, in denen mehrere kasseführende Mitglieder gleichzeitig zu vertreten sind, gelten 
die nach Absatz 2 zuletzt als kasseführende Mitglieder Ausgeschiedenen noch ein halbes Jahr 
lang als Stellvertreter. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung bestimmt der Vorsitzende. 
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Stellvertreters unterliegt der Ge- 
nehmigung von seiten desjenigen Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses, von welchem das 
Protektorat über die Sparkasse geführt wird, und ist nach erfolgter Genehmigung in der 
Weimarischen Zeitung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden amtlichen Nachrichts- 
blatte bekannt zu machen. 
. 30. 
Alles, was nach Abrechnung der Schulden von den Forderungen und den sonstigen 
Vermögensstücken der Sparkasse übrig bleibt, bildet das eigene Vermögen der Sparkasse, 
das in seinem ganzen Umfange als Sicherheit für die der Anstalt anvertrauten Einlagen dient. 
Der zurzeit bestehende buchmäßige Reservefonds, welcher aus den Geschenken, die der 
Sparkasse bei ihrer Gründung zu teil wurden und aus Jahresüberschüssen gebildet ist, wird 
ferner durch Zuschreibung von fünfzig Prozent der bilanzmäßigen Reingewinne vermehrt. Falls 
diese fünfzig Prozent zu einer vierprozentigen Verzinsung des Reservefonds nicht ausreichen 
sollten, ist der Reingewinn zunächst zur Deckung dieses Zinsenbetrages zu verwenden. 
Der im letzteren, wie im ersteren Falle verbleibende Rest des Reingewinnes ist dem 
Gewinnreserve-Konto zuzuschreiben. Der Betrag dieses Kontos kann zu gemeinnützigen 
Zwecken verwendet werden. 
Sofern der Reservefonds zehn Prozent der Einlagen übersteigt, können auch von 
diesem Überschuß Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke gemacht werden. Betragen die 
Einlagen mehr als zehn Millionen Mark, so tritt diese Befugnis ein, sofern der Reservefonds
	        
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