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Nachtrag
zur Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausführung des Reichs-
gesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus.
[19) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
erhält der § 4 der Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausführung
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus
(Regierungsblatt Seite 195) folgende Fassung:
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben sowie die Verwendung
von Rebteilen, insbesondere von trockenem Rebholz als Verpackungs-(Ver-
stauungs-) Material ist verboten.
Weimar, den 13. März 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[20] Das 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3576. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 27. Februar 1909.
„ 3577. Bekanntmachung, betr. eine neue Ausgabe der dem Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom
3. März 1909.
„ 3578. Gesetz wegen Anderung des Gesetzes, betr. die Wechselstempelsteuer.
Vom 4. März 1909.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 10:
S. 63. Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung.
„ 64. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglich-
keit von militärpflichtigen Deutschen in Russisch-Polen.
„ 64. Zollfreier Einlaß der von der Weltausstellung in Brüssel 1910 zurück-
gelangenden Deutschen Ausstellungsgüter.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.