Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Nachtrag 
zur Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus. 
[19) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
erhält der § 4 der Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus 
(Regierungsblatt Seite 195) folgende Fassung: 
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben sowie die Verwendung 
von Rebteilen, insbesondere von trockenem Rebholz als Verpackungs-(Ver- 
stauungs-) Material ist verboten. 
Weimar, den 13. März 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
[20] Das 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3576. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 27. Februar 1909. 
„ 3577. Bekanntmachung, betr. eine neue Ausgabe der dem Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
3. März 1909. 
„ 3578. Gesetz wegen Anderung des Gesetzes, betr. die Wechselstempelsteuer. 
Vom 4. März 1909. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 10: 
S. 63. Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung. 
„ 64. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglich- 
keit von militärpflichtigen Deutschen in Russisch-Polen. 
„ 64. Zollfreier Einlaß der von der Weltausstellung in Brüssel 1910 zurück- 
gelangenden Deutschen Ausstellungsgüter. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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