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1. die Staatsangehörigen des Großherzogtums mit Ausnahme derjenigen,
a) welche in einem andern Bundesstaat oder in einem deutschen Schutz-
gebiete wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtum
einen Wohnsitz zu haben (§ 1 Absatz 2 des Doppelsteuergesetzes vom
22. März 1909, Reichsgesetzblatt 1909 Seite 329),
b) welche neben einem Wohnsitz im Großherzogtum auch in einem andern
Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Doppelsteuergesetzes und zugleich ihren
dienstlichen Wohnsitz haben (§ 2 Absatz 3 a. a. O.),
xc) welche, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr
als zwei Jahren im Auslande dauernd aufhalten,
d) welche, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum oder in einem andern
Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete zu haben, in einem
andern Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienst-
lichen Wohnsitz haben.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren dienstlichen
Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht
herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c) keine Anwendung;
. die Angehörigen andrer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Groß-
herzogtume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich oder einem deutschen
Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Großherzogtum aufshalten
oder im Großherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz haben,
h) welche im Großherzogtum einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen
Wohnsitz haben (8 2 Absatz 3 a. a. O.);
. die Ausländer,
welche im Großherzogtum einen Wohnsitz oder ihren wesentlichen Aufent—
halt haben;
juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbsfähige Vermögens-
massen, mit Einschluß der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Ge-
nossenschaften, welche im Großherzogtum einen Sitz haben;
Konsumvereine;