Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Einkommen 
bis einschließlich mit 
50 Mark 0,60 Mark, 
Einkommen 
von mehr bis ein- mit 
als schließlich 
Mark Mark Mark 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60. 
b) Die Abgabe vom Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzog- 
tume nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen 
Bestimmungen. 
c) Die Ergänzungssteuer nach dem betreffenden Gesetze, falls ein solches 
zur Verabschiedung kommen sollte. 
2. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 17. April 1907 
unberührt. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag zum Steuergesetz für die Finanz- 
periode 1908, 1909 und 1910 Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. März 1909. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung. 
  
 
	        
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