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Einkommen
bis einschließlich mit
50 Mark 0,60 Mark,
Einkommen
von mehr bis ein- mit
als schließlich
Mark Mark Mark
50 100 1,20
100 200 1,80
200 400 2,40
400 500 3,60.
b) Die Abgabe vom Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzog-
tume nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen.
c) Die Ergänzungssteuer nach dem betreffenden Gesetze, falls ein solches
zur Verabschiedung kommen sollte.
2. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 17. April 1907
unberührt.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag zum Steuergesetz für die Finanz-
periode 1908, 1909 und 1910 Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1909.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung.