Metadaten : Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

Bollssitte.  317

den  Tisch,  stellt  ihr  Bier  hin  und  bricht  ihr  Semmeln  vor.  Das  sind  die
Anknüpfungspunkte  der  Bekanntschaft.  Steckt  sie  beim  Aufstehen  die  vorgebrochenen
  Stückchen  Weißbrod  zu  sich,  so  ist  das  ein  sicheres  Zeichen  der  Geneigtheit,
  und  der  Bursche  kann  es  demnächst  wagen,  sie  „anzufensterln“.

Steigert  sich  die  gemeinsame  Lustbarkeit  auf  dem  Tanzboden,  so  wird
wohl  auch  zuweilen  der  Tanz  ausgetragen.  Die  Paare  begeben  sich  unter
Vortritt  der  Musik  auf  einen  freien  Wiesplan  außerhalb  des  Dorfes  oder
zunächst  dem  Wirthshause.  Hier  wird  auf  einer  quer  über  den  Platz  gezogenen
  Schnur  ein  neuer  Hut  mittelst  eines  Stückchen  Zündschwammes  aufgehängt.
  Nun  tanzen  die  Paare  einzeln  und  der  Reihe  nach  um  den  Plan,
während  der  Schwamm  angezündet  wird.  Sobald  dieser  abgebrannt  ist  und
der  Hut  niederfällt,  erhält  ihn  unter  allgemeinem  Jubel  der  Bursche,  der
eben  den  Reigen  hatte.  Für  die  Dirnen  wird  häufig  ein  Halstuch  in  gleicher
Weise  ausgetanzt.

Der  Kirchweihmontag  —  die  Nachkirchweih  —  trägt  gewöhnlich  die
Stimmung  seines  Vorgängers.  Ist  im  Dorfe  kein  Wirthshaus,  so  gehen  an
diesem  Tage  die  Musikanten  von  Haus  zu  Haus,  spielen  ein  Paar  Schleifer
und  Dreher  auf,  und  Bauer  und  Bäuerin,  Kuecht  und  Dirne  und  was  sonst
der  Hof  birgt,  büßt  seine  Tanzlust  in  der  Baumannsstube,  wofür  dann  neben
dem  üblichem  Trinkgeld  jeder  Musikant  ein  Küchel  und  ein  Stück  Brod  erhält.
Das  nennen  sie  dann:  „Küchel  einbringen“.

Acht  Tage  nach  der  Kirchweih  ist  namentlich  an  der  Sulz  und  Altmühl
in  jedem  Hause  der  sogenannte  Hahnentanz,  der  aber  seinen  Namen  wie
lucus  a  non  lucendo  trägt.  Es  wird  nämlich  nicht  getanzt,  sondern  es  handelt
sich  lediglich  um  eine  Zusammenkunft  der  Befreundeten,  die  als  Kirchweihgäste
  mit  einem  Mahle  tractirt  werden,  das  vorzugsweise  aus  den  Resten  des
Kirchweihmahles  besteht.  Dabei  wird  Mancherlei  besprochen  und  verabredet,
was  auf  Familie  und  Gemeinde,  auf  Pfarrer  und  Landrichter  Bezug  hat.
Der  Hahnentanz  ist  gleichzeitig  eine  Art  Familiengericht,  ein  Bauernting  im
lleinsten  Maaßstabe.

Siebentes  Kapitel.
Gutsübergabe.  Austrag.  Einkindschaftung.

Nach  oberpfälzischer  Observanz  erfolgt  die  Uebergabe  des  Bauerngutes
an  den  jüngsten  Sohn.  Großentheils  aber  behält  sich  der  Vater  das  Dispotionsrecht
  über  sein  Anwesen  vor,  und  übergibt  an  jenen  Sohn,  wohl  auch
an  jene  Tochter,  welche  zuerst  eine  entsprechende  Heirathspartie  trifft.  Dagegen
  bleibt  dem  jüngsten  Sohne  das  Recht  des  Voraus  oder  des  Einsitzes,
  wie  es  im  Regenthale  genannt  wird.  Er  erhält  nämlich,  wenn  Eines
seiner  Geschwisterte  statt  seiner  das  Gut  überkömmt  —  sei  es  in  Folge  eines
Uebergabs  =  oder  Erbschaftsvertrages  —  außer  dem  ihm  gebührenden  Vermögenstheile
  noch  eine  bisweilen  nicht  geringe  Entschädigungssumme  als  „Vor-