Bollssitte. 317
den Tisch, stellt ihr Bier hin und bricht ihr Semmeln vor. Das sind die
Anknüpfungspunkte der Bekanntschaft. Steckt sie beim Aufstehen die vorgebrochenen
Stückchen Weißbrod zu sich, so ist das ein sicheres Zeichen der Geneigtheit,
und der Bursche kann es demnächst wagen, sie „anzufensterln“.
Steigert sich die gemeinsame Lustbarkeit auf dem Tanzboden, so wird
wohl auch zuweilen der Tanz ausgetragen. Die Paare begeben sich unter
Vortritt der Musik auf einen freien Wiesplan außerhalb des Dorfes oder
zunächst dem Wirthshause. Hier wird auf einer quer über den Platz gezogenen
Schnur ein neuer Hut mittelst eines Stückchen Zündschwammes aufgehängt.
Nun tanzen die Paare einzeln und der Reihe nach um den Plan,
während der Schwamm angezündet wird. Sobald dieser abgebrannt ist und
der Hut niederfällt, erhält ihn unter allgemeinem Jubel der Bursche, der
eben den Reigen hatte. Für die Dirnen wird häufig ein Halstuch in gleicher
Weise ausgetanzt.
Der Kirchweihmontag — die Nachkirchweih — trägt gewöhnlich die
Stimmung seines Vorgängers. Ist im Dorfe kein Wirthshaus, so gehen an
diesem Tage die Musikanten von Haus zu Haus, spielen ein Paar Schleifer
und Dreher auf, und Bauer und Bäuerin, Kuecht und Dirne und was sonst
der Hof birgt, büßt seine Tanzlust in der Baumannsstube, wofür dann neben
dem üblichem Trinkgeld jeder Musikant ein Küchel und ein Stück Brod erhält.
Das nennen sie dann: „Küchel einbringen“.
Acht Tage nach der Kirchweih ist namentlich an der Sulz und Altmühl
in jedem Hause der sogenannte Hahnentanz, der aber seinen Namen wie
lucus a non lucendo trägt. Es wird nämlich nicht getanzt, sondern es handelt
sich lediglich um eine Zusammenkunft der Befreundeten, die als Kirchweihgäste
mit einem Mahle tractirt werden, das vorzugsweise aus den Resten des
Kirchweihmahles besteht. Dabei wird Mancherlei besprochen und verabredet,
was auf Familie und Gemeinde, auf Pfarrer und Landrichter Bezug hat.
Der Hahnentanz ist gleichzeitig eine Art Familiengericht, ein Bauernting im
lleinsten Maaßstabe.
Siebentes Kapitel.
Gutsübergabe. Austrag. Einkindschaftung.
Nach oberpfälzischer Observanz erfolgt die Uebergabe des Bauerngutes
an den jüngsten Sohn. Großentheils aber behält sich der Vater das Dispotionsrecht
über sein Anwesen vor, und übergibt an jenen Sohn, wohl auch
an jene Tochter, welche zuerst eine entsprechende Heirathspartie trifft. Dagegen
bleibt dem jüngsten Sohne das Recht des Voraus oder des Einsitzes,
wie es im Regenthale genannt wird. Er erhält nämlich, wenn Eines
seiner Geschwisterte statt seiner das Gut überkömmt — sei es in Folge eines
Uebergabs = oder Erbschaftsvertrages — außer dem ihm gebührenden Vermögenstheile
noch eine bisweilen nicht geringe Entschädigungssumme als „Vor-