Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Sie hat das Recht, selbständig Anträge an das Staatsministerium zu richten, 
und die Pflicht, die Behörden bei allen die Landwirtschaft betreffenden Fragen durch 
tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. 
Der Landwirtschaftskammer wird nach Maßgabe der für Märkte zu erlassenden 
Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und den Preisfeststellungen 
der Märkte, insbesondere der Viehmärkte, vorbehalten. 
Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. 
Zusammensetzung. 
8 2. 
Die Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern und zwar: 
a) aus 2 von Uns auf die Dauer der Wahlperiode zu ernennenden Mitgliedern, 
b) aus den jeweiligen ersten Vorsitzenden der in den fünf Verwaltungsbezirken 
des Großherzogtums bestehenden fünf landwirtschaftlichen Hauptvereine und 
c) aus 16 von den Wahlberechtigten gewählten Mitgliedern. 
Die unter b bezeichneten Vereinsvorsitzenden werden auch in ihrer Eigenschaft 
als Mitglieder der Landwirtschaftskammer durch die sonst zu ihrer Stellvertretung 
berufenen Vereinsmitglieder vertreten. 
Neben den unter c bezeichneten Mitgliedern wird je ein Stellvertreter gewählt, 
der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des Mitgliedes für die Dauer 
der Wahlperiode an dessen Stelle tritt. 
§ 3. 
Mitglieder der Landwirtschaftskammer können nur männliche Personen sein, 
die die Staatsangehörigkeit im Großherzogtum besitzen und über 30 Jahre alt sind. 
Der Landwirtschaftskammer können nicht angehören: 
a) Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, während 
der Dauer des Verfahrens, 
b) Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Wahlrecht. 
** 
Berechtigt aun den Wahlen zur Landwirtschaftskammer teilzunehmen sind die- 
jenigen Personen, welche als Eigentümer oder Miteigentümer, als Nießbraucher
	        
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