Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

43 
oder sonstige Nutzungsberechtigte oder als Pächter landwirtschaftlich genutzter, im 
Großherzogtume belegener Grundstücke mindestens 5 ha allein oder in Gemeinschaft 
mit anderen bewirtschaften. 
Als Grundstücke in diesem Sinne sind nicht anzusehen: 
a) die forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke, 
b) die Grundbesitzungen, welche sich in Bewirtschaftung des Kronfiskus, sowie 
der Großherzoglichen Familienfideikommisse, der Großherzoglichen Familien= 
stiftungen und einzelner Mitglieder des Großherzoglichen Hauses befinden. 
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 
§ 5. 
Das Wahlrecht ruht während des Konkurses eines Wahlberechtigten und so- 
lange ein Wahlberechtigter sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
86. 
Das Wahlrecht kann von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft 
stehen, nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, von juristischen Personen, Gesellschaften 
und Genossenschaften sowie von Personen weiblichen Geschlechts nur durch schrift- 
lich bestellte volljährige männliche Bevollmächtigte ausgeübt werden. 
Bewirtschaften mehrere einen nach § 4 das Wahlrecht gewährenden Grund- 
besitz gemeinschaftlich, so können sie das Wahlrecht für den gemeinschaftlich bewirt- 
schafteten Grundbesitz nur durch einen schriftlich bestellten volljährigen männlichen 
Bevollmächtigten ausüben. 
Die sonstigen Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht persönlich oder durch 
schriftlich bestellte volljährige männliche Bevollmächtigte auszuüben. 
Wahlverfahren. 
87. 
Zur Ausübung des Wahlrechtes werden drei Abteilungen von Wahlberechtigten 
gebildet. 
In der ersten Abteilung wählen diejenigen, die mehr als 100 ha, in der 
zweiten, die mehr als 20, aber nicht über 100 ha und in der dritten, die min- 
destens 5, aber nicht über 20 ha bewirtschaften. 
97#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.