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oder sonstige Nutzungsberechtigte oder als Pächter landwirtschaftlich genutzter, im
Großherzogtume belegener Grundstücke mindestens 5 ha allein oder in Gemeinschaft
mit anderen bewirtschaften.
Als Grundstücke in diesem Sinne sind nicht anzusehen:
a) die forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke,
b) die Grundbesitzungen, welche sich in Bewirtschaftung des Kronfiskus, sowie
der Großherzoglichen Familienfideikommisse, der Großherzoglichen Familien=
stiftungen und einzelner Mitglieder des Großherzoglichen Hauses befinden.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
§ 5.
Das Wahlrecht ruht während des Konkurses eines Wahlberechtigten und so-
lange ein Wahlberechtigter sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
86.
Das Wahlrecht kann von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehen, nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, von juristischen Personen, Gesellschaften
und Genossenschaften sowie von Personen weiblichen Geschlechts nur durch schrift-
lich bestellte volljährige männliche Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Bewirtschaften mehrere einen nach § 4 das Wahlrecht gewährenden Grund-
besitz gemeinschaftlich, so können sie das Wahlrecht für den gemeinschaftlich bewirt-
schafteten Grundbesitz nur durch einen schriftlich bestellten volljährigen männlichen
Bevollmächtigten ausüben.
Die sonstigen Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht persönlich oder durch
schriftlich bestellte volljährige männliche Bevollmächtigte auszuüben.
Wahlverfahren.
87.
Zur Ausübung des Wahlrechtes werden drei Abteilungen von Wahlberechtigten
gebildet.
In der ersten Abteilung wählen diejenigen, die mehr als 100 ha, in der
zweiten, die mehr als 20, aber nicht über 100 ha und in der dritten, die min-
destens 5, aber nicht über 20 ha bewirtschaften.
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