Geschäftsführung.
8 11.
Die Landwirtschaftskammer wird nach jeder Neuwahl der Mitglieder von dem
Staatsministerium einberufen.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Vorsitzende beraumt während seiner Amtsdauer die Sitzungen der Land—
wirtschaftskammer und des Vorstandes (§ 12) an und leitet die Verhandlungen.
Die Anberaumung einer Sitzung der Landwirtschaftskammer und des Vor-
standes muß erfolgen, wenn das Staatsministerium sie verlangt. Dem mit Grün-
den versehenen Antrage von einem Drittel der Mitglieder der Kammer auf An-
beraumung einer Sitzung der Landwirtschaftskammer muß vom Vorsitzenden ent-
sprochen werden.
§ 12.
Die Landwirtschaftskammer hat einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter und aus drei weiteren von der Landwirtschaftskammer aus
ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht.
Die Namen des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder sind alsbald nach
erfolgter Wahl dem Staatsministerium anzuzeigen.
Der Vorstand bleibt im Amte bis zur vollzogenen Neuwahl der Kammer.
Die Landwirtschaftskammer und der Vorstand erledigen ihre Geschäfte nach
den Bestimmungen einer von der Landwirtschaftskammer zu beschließenden, dem
Staatsministerium zur Bestätigung mitzuteilenden Geschäftsordnung. Die Geschäfts-
ordnung trifft auch Bestimmung über den Eintritt der Stellvertreter im Falle der
Behinderung von Mitgliedern. ·
Der Vorsitzende vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen.
Urkunden, welche die Landwirtschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten
sollen, sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren
Vorstandsmitgliede zu vollziehen.
8 13.
Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer versehen ihr Amt unentgeltlich und
ehrenamtlich.
In welcher Weise ihnen für die ihnen erwachsenden Unkosten Vergütungen
zu gewähren sind, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.