Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 14. 
Dem Staatsministerium ist von jeder Anberaumung einer Sitzung der Land— 
wirtschaftskammer und des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung Anzeige 
zu machen. Es ist berechtigt, an allen Verhandlungen und Beratungen teilzunehmen, 
auch einen ständigen Kommissar, insbesondere zur Vermittelung des Verkehrs mit 
der Landwirtschaftskammer, dem Vorstande und etwaigen Ausschüssen zu bestellen. 
Die Vertreter des Staatsministeriums müssen auf Verlangen jederzeit gehört 
werden. 
8 15. 
Die Sitzungen der Landwirtschaftskammer sind öffentlich. 
Die Offentlichkeit muß auf Antrag eines Regierungsvertreters oder auf einen 
von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder gestellten Antrag aus— 
geschlossen werden. 
Verlust der Mitgliedschaft. 
8 16. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied die Staatsangehörigkeit im 
Großherzogtume verliert, wenn es entmündigt wird, wenn über sein Vermögen das 
Konkursverfahren eröffnet wird, oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ab- 
erkannt werden. 
Über den Eintritt des Erlöschens der Mitgliedschaft entscheidet die Landwirt- 
schaftskammer. Diese kann auch ein Mitglied, welches die öffentliche Achtung ver- 
loren hat, durch einen von mindestens zwei Dritteilen der Kammermitglieder zu 
fassenden Beschluß der Mitgliedschaft für verlustig erklären. 
Vor der Abstimmung über einen dahin gehenden Antrag ist der Betroffene zu 
hören. 
Auflösung. 
§ 17. 
Die Landwirtschaftskammer kann mit Unserer Genehmigung durch das Staats- 
ministerium aufgelöst werden. 
In diesem Falle erfolgt binnen drei Monaten die Neuwahl der im § 2 
unter c und die Neuernennung der im § 2 unter à bezeichneten Mitglieder und 
binnen weiteren drei Monaten die Einberufung.
	        
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