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8 14.
Dem Staatsministerium ist von jeder Anberaumung einer Sitzung der Land—
wirtschaftskammer und des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung Anzeige
zu machen. Es ist berechtigt, an allen Verhandlungen und Beratungen teilzunehmen,
auch einen ständigen Kommissar, insbesondere zur Vermittelung des Verkehrs mit
der Landwirtschaftskammer, dem Vorstande und etwaigen Ausschüssen zu bestellen.
Die Vertreter des Staatsministeriums müssen auf Verlangen jederzeit gehört
werden.
8 15.
Die Sitzungen der Landwirtschaftskammer sind öffentlich.
Die Offentlichkeit muß auf Antrag eines Regierungsvertreters oder auf einen
von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder gestellten Antrag aus—
geschlossen werden.
Verlust der Mitgliedschaft.
8 16.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied die Staatsangehörigkeit im
Großherzogtume verliert, wenn es entmündigt wird, wenn über sein Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet wird, oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ab-
erkannt werden.
Über den Eintritt des Erlöschens der Mitgliedschaft entscheidet die Landwirt-
schaftskammer. Diese kann auch ein Mitglied, welches die öffentliche Achtung ver-
loren hat, durch einen von mindestens zwei Dritteilen der Kammermitglieder zu
fassenden Beschluß der Mitgliedschaft für verlustig erklären.
Vor der Abstimmung über einen dahin gehenden Antrag ist der Betroffene zu
hören.
Auflösung.
§ 17.
Die Landwirtschaftskammer kann mit Unserer Genehmigung durch das Staats-
ministerium aufgelöst werden.
In diesem Falle erfolgt binnen drei Monaten die Neuwahl der im § 2
unter c und die Neuernennung der im § 2 unter à bezeichneten Mitglieder und
binnen weiteren drei Monaten die Einberufung.