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Kostenaufwand.
8 18.
Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden, soweit sie nicht durch ander—
weitige Einnahmen gedeckt werden, durch Beiträge bestritten. Diese Beiträge werden
von der Landwirtschaftskammer auf diejenigen landwirtschaftlich benutzten Grund—
stücke verteilt, mit welchen nach § 4 das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer ver-
bunden ist. Zahlungspflichtig für die Beiträge ist derjenige, welcher als Eigen-
tümer, als Nießbraucher oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder Pächter die Grund-
stücke bewirtschaftet. Bewirtschaften mehrere einen nach § 4 das Wahlrecht ge-
währenden Grundbesitz gemeinschaftlich (§ 6 Abs. 2), so haften sie für die Bei-
träge als Gesamtschuldner.
Die Beiträge dürfen auf 1 ha die Höhe von 30 F nicht überschreiten.
Teilbeträge über ½ ha werden mit 1 ha in Ansatz gebracht, solche unter ½ ha
bleiben unberücksichtigt.
8 19.
Die Landwirtschaftskammer stellt über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie
über die beabsichtigte Aufbringung der Mittel jährlich einen Vorauschlag auf, der
dem Staatsministerium zur Bestätigung vorzulegen ist.
8 20.
Die Höhe des jährlichen Beitrages und der Zeitpunkt der Fälligkeit werden
jedem Beitragspflichtigen eröffnet.
Auf Erfordrrn der Landwirtschaftskammer ist die Erhebung der Beiträge durch
die Gemeindevorstände zu bewirken.
Gegen die Feststellung der Beiträge steht dem Beitragspflichtigen binnen einer
zweiwöchigen ausschließlichen Frist von der Eröffnung ab die Berufung an den
Bezirksdirektor offen, der endgültig entscheidet.
In Bezug auf die Höhe der Beiträge ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
8 21.
Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Zwangsbeitreibung
im Verwaltungswege nach dem Gesetze vom 8. Dezember 1899.