Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 22. 
Im übrigen werden die Bestimmungen zur Regelung der Beitragserhebung 
einschließlich derjenigen über Veränderungen hinsichtlich der Beitragspflicht durch 
eine von der Landwirtschaftskammer zu beschließende Beitragsordnung getroffen, die 
vom Staatsministerium zu genehmigen ist. 
8 23. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Mit seiner Ausführung ist das Staatsministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 8. April 1909. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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