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Dr. Knorr, Geheimer Hofrat Dr. Linck, Professor Dr. Stahl, Professor
Dr. Plate, Geheimer Hofrat Dr. Liebmann, Geheimer Hofrat Dr. Eucken.
Weimar, den 7. April 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.
s33] II. Auf Grund der §§ 103 und 108 des Gesetzes vom 10. Mai 1899
(Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher
Beitrag zur Gebände-Brandversicherungsanstalt
· des Großherzogtums Sachsen
im Betrage von
Acht Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
1. Mai 1909
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai d. J. an
(§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Steuereinnahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge-
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu
übersenden.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 55 der Aus-
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren.
Weimar, am 10. April 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
(34] Ill. Der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung ist das Recht zur Ent-
eignung der für die Beseitigung des Fußwegüberganges in km 159),0/8 der Strecke
Fröttstedt-Bebra in der Flur Rehhof erforderlichen Grundstücke erteilt worden.