Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Dr. Knorr, Geheimer Hofrat Dr. Linck, Professor Dr. Stahl, Professor 
Dr. Plate, Geheimer Hofrat Dr. Liebmann, Geheimer Hofrat Dr. Eucken. 
Weimar, den 7. April 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
s33] II. Auf Grund der §§ 103 und 108 des Gesetzes vom 10. Mai 1899 
(Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebände-Brandversicherungsanstalt 
· des Großherzogtums Sachsen 
im Betrage von 
Acht Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
1. Mai 1909 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai d. J. an 
(§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Steuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu 
übersenden. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 55 der Aus- 
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren. 
Weimar, am 10. April 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
(34] Ill. Der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung ist das Recht zur Ent- 
eignung der für die Beseitigung des Fußwegüberganges in km 159),0/8 der Strecke 
Fröttstedt-Bebra in der Flur Rehhof erforderlichen Grundstücke erteilt worden.
	        
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