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2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet
worden ist, während der Dauer des Verfahrens,
3. Personen, gegen welche rechtskräftig auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt worden ist, für die Dauer dieses Verlustes,
4. Personen, welche eine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen
oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
I. die Krankenunterstützung;
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte
Anstaltspflege;
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus-
bildung für einen Beruf;
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen
zzur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind;
5. Unterstützungen, die erstattet sind.
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Wählen so
lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
B. Im besonderen.
§ 7.
Zur Wahlberechtigung in der Klasse der größeren Grundbesitzer (§ 2 unter a)
wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit (§ 6) noch besonders
erfordert der Besitz eines inländischen land= oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten
Grundeigentums, welches mit einem Betrage von wenigstens dreitausend Mark zur
Staatseinkommensteuer veranlagt ist.
Unterliegt derartiger Grundbesitz einem Nießbrauche oder der ehemännlichen
Nutznießung, so tritt hinsichtlich der Wahlberechtigung der Nießbraucher oder Nutz-
nießer an die Stelle des Eigentümers. Bei Feststellung der Wahlberechtigung
wird das Einkommen des Nießbrauchers oder Nutznießers aus dem gesamten, seinem
Nießbrauch oder der Nutznießung unterliegenden Grundbesitze, auch wenn dieser
mehreren Eigentümern gehört, zusammengerechnet und es wird zugleich das Ein-
kommen aus etwaigem eigenen Besitz des Nießbrauchers oder Nutzuießers hinzu-
gerechnet.
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