Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Schuldzinsen und andere abzugsfähige dauernde Lasten (§ 16 des Einkommen- 
steuergesetzes) werden hierbei nicht abgerechnet. 
§ 8. 
Zur Wahlberechtigung in der im 8 2 unter b bezeichneten Klasse der übrigen 
Höchstbesteuerten wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit (8 0) 
noch besonders erfordert der Bezug eines aus anderen Quellen als dem Grund- 
besitz (§ 7) fließenden, im Großherzogtum versteuerten Einkommens von wenigstens 
dreitausend Mark. 
Das Einkommen, welches ein Wahlberechtigter als Inhaber oder Mitinhaber 
eines unter einer Firma mit dem Sitze im Großherzogtume betriebenen gewerblichen 
Betriebes bezieht, kommt hierbei mit in Anrechnung. Sofern nicht ein anderes 
Teilungsverhältnis nachgewiesen ist, wird angenommen, daß die Beteiligten das 
Einkommen, mit welchem die Firma in die Steuerrolle eingetragen ist, gleichmäßig 
nach Köpfen beziehen. 
Schuldzinsen und andere Lasten, deren Abzug nach § 16 des Einkommen- 
steuergesetzes bei Feststellung der Staatssteuerrolle zugelassen worden ist, werden 
von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Sofern jedoch ein Wahlberechtigter 
außer aus sonstigen Quellen auch aus land= oder forstwirtschaftlich bewirtschaftetem 
Grundbesitz Einkommen von weniger als dreitausend Mark bezieht, kommen Schuld- 
zinsen 2c. nur zu dem Betrage in Abzug, welcher nicht durch sein Einkommen aus 
Grundbesitz gedeckt wird. 
§9. 
In der Klasse der übrigen Höchstbesteuerten (§ 2 unter b) dürfen die nach 
§2 unter a Wahlberechtigten selbst dann nicht mitwählen, wenn sie sowohl aus 
Grundbesitz als aus anderen Quellen ein Einkommen von je mehr als dreitausend 
Mark beziehen. 
10. 
Sobald die Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen geschehen ist (§ 16), haben 
die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen für ihre Bezirke nach näherer 
Anweisung Unseres Staatsministeriums auf Grund der Staatssteuerrollen getreunte 
Verzeichnisse der nach den §§ 7 und 8 Wahlberechtigten aufzustellen und binnen 
vierzehn Tagen an den Bezirksdirektor abzugeben.
	        
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