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Schuldzinsen und andere abzugsfähige dauernde Lasten (§ 16 des Einkommen-
steuergesetzes) werden hierbei nicht abgerechnet.
§ 8.
Zur Wahlberechtigung in der im 8 2 unter b bezeichneten Klasse der übrigen
Höchstbesteuerten wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit (8 0)
noch besonders erfordert der Bezug eines aus anderen Quellen als dem Grund-
besitz (§ 7) fließenden, im Großherzogtum versteuerten Einkommens von wenigstens
dreitausend Mark.
Das Einkommen, welches ein Wahlberechtigter als Inhaber oder Mitinhaber
eines unter einer Firma mit dem Sitze im Großherzogtume betriebenen gewerblichen
Betriebes bezieht, kommt hierbei mit in Anrechnung. Sofern nicht ein anderes
Teilungsverhältnis nachgewiesen ist, wird angenommen, daß die Beteiligten das
Einkommen, mit welchem die Firma in die Steuerrolle eingetragen ist, gleichmäßig
nach Köpfen beziehen.
Schuldzinsen und andere Lasten, deren Abzug nach § 16 des Einkommen-
steuergesetzes bei Feststellung der Staatssteuerrolle zugelassen worden ist, werden
von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Sofern jedoch ein Wahlberechtigter
außer aus sonstigen Quellen auch aus land= oder forstwirtschaftlich bewirtschaftetem
Grundbesitz Einkommen von weniger als dreitausend Mark bezieht, kommen Schuld-
zinsen 2c. nur zu dem Betrage in Abzug, welcher nicht durch sein Einkommen aus
Grundbesitz gedeckt wird.
§9.
In der Klasse der übrigen Höchstbesteuerten (§ 2 unter b) dürfen die nach
§2 unter a Wahlberechtigten selbst dann nicht mitwählen, wenn sie sowohl aus
Grundbesitz als aus anderen Quellen ein Einkommen von je mehr als dreitausend
Mark beziehen.
10.
Sobald die Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen geschehen ist (§ 16), haben
die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen für ihre Bezirke nach näherer
Anweisung Unseres Staatsministeriums auf Grund der Staatssteuerrollen getreunte
Verzeichnisse der nach den §§ 7 und 8 Wahlberechtigten aufzustellen und binnen
vierzehn Tagen an den Bezirksdirektor abzugeben.