Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Der Regel nach bildet jeder Amtsgerichtsbezirk einen Wahlunterbezirk. Das 
Staatsministerium kann nach Gehör des Bezirksausschusses Amtsgerichtsbezirke 
auch in mehrere Wahlunterbezirke einteilen. Die Einteilung ist öffentlich bekannt 
zu machen. 
§ 30. 
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlunterbezirken an dem Orte statt, an 
dem das Amtsgericht seinen Sitz hat oder der von dem Staatsministerium als 
Wahlort bestimmt wird, falls der Sitz des Amtsgerichts nicht innerhalb des 
Wahlunterbezirks liegt (§ 29 Abst. 2). 
Der Bezirksdirektor gibt die entsprechenden Listen alsbald nach deren end- 
gültiger Feststellung (§ 12) an die für die Wahlunterbezirke ernannten Wahlleiter 
(§ 10) ab, welchen die Leitung der Wahl obliegt. 
Ferner setzt er für sämtliche Wahlunterbezirke seines Verwaltungsbezirks 
Tag und Anfangsstunde der Wahltermine gleichmäßig fest, macht dies unter Be- 
zeichnung der Wahlorte und Wahlräume durch das amtliche Nachrichtenblatt 
öffentlich bekannt und teilt es den Wahlleitern zur Nachachtung mit. Die 
Wahlleiter haben durch besondere Zuschrift jeden zur Teilnahme an der Wahl 
Berechtigten aufzufordern, zu dem Wahltermine zu erscheinen. Auf das weitere 
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 17—23 Anwendung. Sobald nach 
Ablauf von drei Stunden, in Wahlunterbezirken mit mehr als 500 Wahl- 
berechtigten nach Ablauf von fünf Stunden, von Eröffnung des Wahltermins 
ab kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahl- 
leiter die Stimmabgabe. 
§ 31. 
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit 
sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor zu übersenden. 
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag 
nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach § 8 Wahl- 
berechtigten des Verwaltungsbezirks als Wahlausschuß und verpflichtet sie mittels 
Handschlags an Eidesstatt. 
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen. 
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 8 Wahlberechtigten offen. 
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