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8 34.
Die Wahlbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlunterbezirke
eingeteilt.
Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Wahlunterbezirk für sich. Jedoch
können vom Bezirksdirektor kleine sowie solche Gemeinden, in welchen sich zur
Bildung des Wahlvorstandes geeignete Personen nicht in genügender Anzahl vor—
finden, mit benachbarten Gemeinden zu einem Wahlunterbezirk vereinigt, größere
Gemeinden in mehrere Wahlunterbezirke geteilt werden. Kein Wahlunterbezirk darf
mehr als 4000 Seelen, nach der letzten allgemeinen Volkszählung berechnet,
enthalten.
8 35.
Der Tag der Wahlen wird einheitlich für alle Wahlunterbezirke vom Staats-
ministerium bei Ausschreibung der Wahlen bestimmt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und endet um 7 Uhr
nachmittags. Von 1—4 Uhr nachmittags wird die Wahlhandlung unterbrochen.
In den Wahlunterbezirken, in denen sich keine größeren gewerblichen Unter-
nehmungen befinden, kann das Staatsministerium eine kürzere Wahlzeit, aber nicht
unter drei Stunden, anordnen.
8 36.
Wahlleiter in dem Wahlunterbezirk ist der Gemeindevorstand oder ein von
ihm Beauftragter.
837.
Die Gemeindevorstände haben mindestens acht Tage vor dem Wahltage die
Abgrenzung der Wahlunterbezirke, den Wahlraum, Tag und Stunde der Wahl
und den Namen des Wahlleiters in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
8 38.
Im Wahlraum dürfen weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen ge—
halten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
Im übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des § 17
Absatz 1 und der §§ 18 bis 23.
8 39.
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit sämt—
lichen zugehörigen Schriftstücken von den Wahlleitern ungesäumt dem für ihren
Wahlbezirk zuständigen Bezirksdirektor zu übersenden.