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Wahlanfechtungen, welche später als 14 Tage nach dem ersten Zusammen-
treten des Landtags und bei Nachwahlen später als 14 Tage nach dem Eintritt
des Neugewählten in den Landtag erfolgen, bleiben unberücksichtigt.
8 42.
Das Staatsministerium fertigt für die gültig gewählten Abgeordneten, welche
die Wahl angenommen haben, ein Zeugnis hierüber aus und gibt ihre Namen
im Regierungsblatt bekannt.
8 43.
Die Amtsdauer der Abgeordneten beginnt regelmäßig mit dem nach der
Wahl zusammentretenden ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammen—
tritte des zweitnächsten ordentlichen Landtags.
Ist ein Landtag aufgelöst worden, so können die neugewählten Abgeordneten
noch vor dem Zusammentritte des ordentlichen Landtags zu außerordentlichen Land-
tagsversammlungen berufen werden.
8 44.
Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so tritt der an
seiner Stelle neu gewählte Abgeordnete lediglich in den Rest der Amtsdauer seines
Vorgängers ein. Die Ersatzwahlen, die innerhalb eines Jahres nach den Haupt-
wahlen stattfinden, werden unter Anwendung der Liste der Wahlberechtigten vor-
genommen, die der Wahl des Vorgängers zu Grunde gelegen hat. Bei allen
späteren Ersatzwahlen sind neue Listen gemäß den Bestimmungen für die Haupt-
wahlen anzufertigen.
8 46.
Staatsbeamte und Lehrer, welche zu Landtagsabgeordneten gewählt sind,
bedürfen behufs der Teilnahme an den Landtagsverhandlungen keines Urlaubs und
haben Stellvertretungskosten nicht zu entrichten, haben jedoch ihrer vorgesetzten
Behörde sofort nach angenommener Wahl Anzeige zu machen.
IX. übergangsbestimmungen.
§ 46.
Solange eine Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum noch nicht be-
steht, ruht die in § 2 unter 1 bezeichnete Wahlberechtigung. Ingleichen ruht, so-