Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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lange eine Arbeitskammer mit dem Sitze im Großherzogtum noch nicht errichtet 
ist, die in § 2 unter g bezeichnete Wahlberechtigung. 
§ 47. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem all- 
gemeine Neuwahlen ausgeschrieben werden. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das 
Landtagswahlgesetz vom 7. Juli 1906 außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 10. April 1909. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
  
Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung.
	        
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