Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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82. 
Die Meldung zu der Prüfung ist schriftlich an das unterzeichnete Staats- 
ministerium, und zwar durch Vermittelung der Dienststelle zu richten, bei der der 
sich Meldende zur Zeit der Meldung beschäftigt ist. Mit vorzulegen sind ein 
selbst geschriebener Lebenslauf, ein bezirksärztliches Zeugnis über die Körper— 
beschaffenheit und den Gesundheitszustand des sich Meldenden und Zeugnisse der 
Dienststellen, bei denen der sich Meldende seit dem Austritt aus der Schule be— 
schäftigt gewesen ist. « 
Die Meldung der Militäranwärter erfolgt durch Vermittelung der Militär— 
behörde bei dem Staatsministerium unmittelbar. Der Meldung sind beizufügen 
der Zivilversorgungsschein, die militärischen Führungszeugnisse, ein militärärztliches 
oder bezirksärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Anwärters und 
ein von diesem selbst geschriebener Lebenslauf. 
§ 3. 
Das Staatsministerium entscheidet über die Zulassung zu der Prüfung. 
Diese wird von einer von dem Staatsministerium zu bestellenden Kommission 
von 3 Mitgliedern abgenommen, von denen eines mit dem Vorsitz betraut wird. 
84. 
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 
Sie ist darauf zu richten, ob der Prüfling sich die für einen rechnungsamtlichen 
Expedienten und Kassegehilfen erforderlichen Kenntnisse und praktische Gewandtheit 
im Archiv-, Kanzlei= und Expeditionswesen, sowie in den rechnungsamtlichen 
Verwaltungsgeschäften erworben hat. 
Iusbesondere wird gefordert: 
1. eine deutliche und gefällige Handschrift; 
2. Gewandtheit im Rechnen, namentlich in der Auflösung von Klammersätzen 
für positive und negative Größen, wie sie in Baukostenanschlägen und 
Gewerkenrechnungen vorkommen; 
3. die Fähigkeit, ein Diktat stenographisch geläufig nachzuschreiben; 
4. Kenntnis der Vorschriften über den schriftlichen Verkehr der Behörden und 
über die Bestreitung des Postportos bei den Rechnungsämtern;
	        
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