Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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V  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  jede
Postkarte.  Für  Postkarten  mit  Antwort  werden  10  Pf.  erhoben.  Bei  der
Verwendung  von  Postkarten  als  Formulare  zu  Drucksachen  beträgt  das  Porto  3  Pf.

VII  Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.
für  je  10  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  wird
nur  der  Betrag  des  Stempels  erhoben.

3)  Im  §.  14,  „Drucksachen“  betreffend,  erhält  der  letzte  Satz  im  Absatz

  1  folgende  Fassung:

Ausgenommen  hiervon  find  die  mittelst  der  Kopirmaschine  oder  mittelst
Durchdrucks  oder  mittelst  eines  dem  Durchdruck  ähnlichen  Verfahrens  hergestellten
Schriftstücke,  —  gleichviel  ob  dabei  eine  Schablone  bez.  Matrize  zur  Verwendung
  kommt  oder  nicht  —,  sowie  die  mittelst  der  sogenannten  Blindenschrift
hergestellten  Gegenstände.

4)  In  demselben  Paragraph  tritt  im  Absatz  [IV  als  zweiter  Satz  hinzu:
Drucksachen  sind  auch  in  Form  von  Postkarten  zulässig  (§.  13  Absatz  I1).

5)  In  demselben  Paragraph  erhält  der  Absatz  IX  folgende  Fassung:

IX  Drucksachen  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm,  welche  den  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  wie  unfrankirte  bez.  unzureichend  frankirte
  Briefe  behandelt  und  demgemäß  taxirt,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Zeitungen
  und  solcher  Drucksachen,  wie  gedruckte  Rundschreiben  (Cirkulare),  Geschäftsanzeigen
  (Avise)  u.  s.  w.,  welche  Sendungen  eintretendenfalls  überhaupt
keine  Beförderung  erhalten.  Ebenso  gelangen  vorschriftswidrig  beschaffene
Drucksachen  über  250  Gramm  überhaupt  nicht  zur  Absendung.

6)  Im  §.  19,  „Postvorschußsendungen“  betreffend,  erhält  der  Absatz  llL.
folgenden  Zusatz:

Bei  Packetsendungen  ist  die  Entnahme  von  Postvorschuß  auch  auf  der
zugehörigen  Begleitadresse  vom  Absender  zu  vermerken.

7)  In  demselben  Paragraph  erhält  der  Absatz  [IX  unter  1  a  folgende
Fassung:
IX  Für  Vorschußsendungen  ist  Porto  und  eine  Postvorschußgebühr  zu  entrichten.