Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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5. Kenntuis der Vorschriften über Führung der Grundsteuerkataster und durch 
Ubung erlangte Gewandtheit in der selbständigen Erledigung von Kataster- 
führungsgeschäften; 
6. Kenntnis der Vorschriften über die Gerichtskosten= und Steuererhebung; 
7. Kenntnis der wesentlichsten Kasse= und Rechnungsvorschriften für die 
Rechnungsämter; 
8. Vertrautheit mit den mehr mechanischen Arbeiten auf dem Gebiete des 
Einkommensteuer-, Ergänzungssteuer-, Erbschaftssteuer-, Zuwachssteuer= und 
Hundesteuerwesens, des Brandversicherungs= und Beitreibungswesens, sowie 
Kenntnis der einschlagenden gesetzlichen und Vollzugsvorschriften. 
8 6. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
Es sind mindestens 6 Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung zu stellen. 
Die Aufgaben sind am Sitze der Prüfungskommission unter Aufsicht zu be- 
arbeiten. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat Zurückweisung von der 
Prüfung zur Folge. 
86. 
Über die Prüfung sind Akten zu führen, in die die schriftlichen Arbeiten, 
eine Niederschrift über den Gang und die Gegenstände der mündlichen Prüfung 
und eine Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und des Ergebnisses der münd- 
lichen Prüfung aufzunehmen sind. Nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungs- 
kommission diese Akten dem unterzeichneten Staatsministerium vorzulegen und sich 
dabei inbezug auf jeden Prüfling gutachtlich über das Gesamtprüfungsergebnis zu 
äußern. 
Das Staatsministerium entscheidet, ob der Prüfling die Prüfung 
mit Auszeichnung, 
gut 
oder Z 
ausreichend 
oder ob er sie nicht bestanden hat. 
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