Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Artikel  II.

Die  Bestimmung  in  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes  in  der  Fassung  des  Artikels  II
des  Nachtrags  vom  21.  Mai  1908:  „Vom  vollendeten  27.  Dienstjahre  an  ist  ein
Abzug  am  Stelleinkommen  nicht  mehr  zu  machen“  wird  aufgehoben.

Die  Rechte  der  Stellinhaber,  die  beim  Inkrafttreten  gegenwärtigen  Nachtrags
auf  Grund  dieser  Bestimmung  ein  höheres  Diensteinkommen  haben  als  die  gesetzliche
  Besoldung  (8§§  2  und  4),  bleiben  unberührt.

Artikel  III.
Dieser  Nachtrag  tritt  rückwirkend  vom  1.  Januar  1911  ab  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben

Wilbelm  Ernst.
Rothe.

 

[64]  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  evangelischen  Geistlichen  vom
28.  Juni  1911.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  und  der  Landessynode,  was  folgt:

§  1.
Die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  festangestellten  Geistlichen  der
evangelischen  Landeskirche  übernimmt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  an

der  Staat.
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