Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Die  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
wird  aufgehoben.  Das  Vermögen  der  Anstalt  mit  Ansnahme  der  für  Unterstützungen
  begründeten  Stiftungen  wird  mit  dem  landschaftlichen  Stammvermögen
vereinigt.  Die  den  Mitgliedern  obliegenden  Leistungen  an  Antritts=  und  Beförderungsgeld
  und  jährlichen  Beiträgen  fallen  vom  l.  Jannar  1911  an  weg.  Die
in  §  3  Nr.  6  der  Satzungen  bezeichneten  Einnahmen  werden  dem  Zentralfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen  überwiesen.

8  2.

Die  Landeskirche  kann  vom  Staate  die  Rückgabe  des  Vermögens  der  Pensions—
anstalt  nach  dem  Stande  zur  Zeit  des  Übergangs  an  das  landschaftliche  Stamm—
vermögen  fordern,  wenn  der  Staat  für  die  Hinterbliebenen  der  Geistlichen  im
ganzen  nicht  mehr  das  leistet,  worauf  sie  nach  der  bisherigen  kirchlichen  Gesetz—
gebung  Anspruch  haben  würden.

83.

Auf  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  festangestellten  Geistlichen  findet
das  Staatsbeamtenhinterbliebenengesetz  vom  22.  Februar  1911  nebst  seinen  künftigen
Abänderungen  und  Ergänzungen  entsprechende  Anwendung,  unbeschadet  der  in  den
folgenden  Paragraphen  getroffenen  Bestimmungen.

84.

Als  Besoldung  des  Geistlichen  im  Sinne  des  8  2  des  Staatsbeamtenhinter—
bliebenengesetzes  gilt  das  Diensteinkommen,  das  für  die  Berechnung  des  Ruhe—
gehaltes  maßgebend  gewesen  ist  oder  maßgebend  gewesen  wäre,  wenn  der  Geistliche
an  seinem  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

85.

Hat  sich  der  Geistliche  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  des  Kirchenrates
verheiratet,  so  kann  der  Witwe  und  den  Kindern  das  Witwen-  und  Waisengeld
versagt  werden.  Es  entscheidet  darüber  das  Staatsministerium  im  Einbenehmen
mit  dem  Kirchenrat.

86.

Scheidet  ein  festangestellter  Geistlicher  aus  dem  Dienst  der  Landeskirche  aus,
so  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung  das  Staatsministerium  auf  Vorschlag
des  Kirchenrates  bei  Bedürftigkeit