Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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a)  den  Familienangehörigen  des  Geistlichen  eine  widerrufliche  Unterstützung
bis  zur  Hälfte  des  Betrags,  der  dem  Geistlichen  als  Ruhegehalt  gebührt
haben  würde,

b)  der  Witwe  und  den  Abkömmlingen  eine  widerrufliche  Unterstützung  bis  zur
Hälfte  der  gesetzlichen  Hinterbliebenenversorgung

aus  der  Staatskasse  gewähren.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  festangestellter  Geistlicher  sein  Amt  durch  Dienstentlassung
  oder  strafgerichtliche  Verurteilung  verliert  und  wenn  gegen  einen  mit
Wartegeld  (Wartegehalt)  des  Amtes  enthobenen  Geistlichen  auf  Dienstentlassung
oder  Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes  erkannt  wird.

87.

Die  Witwe  und  die  Abkömmlinge  eines  im  Dienst  verstorbenen  festangestellten
Geistlichen  haben  das  Stelleinkommen,  soweit  es  dem  Verstorbenen  zustand,  und
die  ihm  aus  dem  Zentralfonds  verwilligten  Besoldungszuschüsse,  Alters-  und
Dienstzulagen  vom  Todestage  an  bis  zum  Ende  des  folgenden  Kalendervierteljahrs
zu  beziehen  (Gnadenzeit).

Das  gleiche  gilt  von  dem  einem  Geistlichen  bei  seinem  Tode  zustehenden
Ruhe=  oder  Wartegehalt.

Hat  der  Geistliche  bedürftige  Eltern,  Geschwister,  Stief=  oder  Pflegekinder
hinterlassen,  die  von  ihm  erhalten  oder  wesentlich  unterstützt  wurden,  so  können,
wenn  eine  Witwe  und  Abkömmlinge  nicht  vorhanden  sind,  die  in  Absatz  1  und  2
bezeichneten  Bezüge  mit  landesherrlicher  Genehmigung  auf  Vorschlag  des  Kirchenrates
  vom  Staatsministerium  auf  die  gleiche  Dauer  ganz  oder  zum  Teil  fortgewährt
  werden.  Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Wer  die  Gnadenbezüge  (Absatz  1  bis  3)  zu  erheben  hat,  bestimmt  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges  das  Staatsministerium.

Zahlungen,  die  der  Verstorbene  auf  Besoldung,  Warte=  oder  Ruhegehalt  bereits
  erhalten  hat,  sind  anzurechnen.

88.

In  dem  Genusse  der  Dienstwohnung  ist  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf
  des  Sterbemonats  auf  Verlangen  noch  einen  ferneren  Monat  zu  belassen.