Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

  
Regierungsblatt 
  
  
für das 
Großherzogtum Hachsen. 
Nummer 29. Weimar. 27. Dezember 1911. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Ee- 
tränken, Seite 345. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 852. 
  
Ministerialverordnung 
über 
die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr 
mit solchen Getränken. 
Vom 7. Dezember 1911. 
(115] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über die Her- 
stellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken folgendes 
verordnet: 
§ 1. 
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Ge- 
tränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz 
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen 
Verkehr mit solchen Getränken. 
8 2. 
Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus 
öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in sauberen, 
festverschlossenen Gefäßen aufzubewahren ist. Die Ortspolizeibehörde kann un- 
destilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der Unter- 
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