Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Hachsen.
Nummer 29. Weimar. 27. Dezember 1911.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Ee-
tränken, Seite 345. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 852.
Ministerialverordnung
über
die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr
mit solchen Getränken.
Vom 7. Dezember 1911.
(115] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über die Her-
stellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken folgendes
verordnet:
§ 1.
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Ge-
tränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen
Verkehr mit solchen Getränken.
8 2.
Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus
öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in sauberen,
festverschlossenen Gefäßen aufzubewahren ist. Die Ortspolizeibehörde kann un-
destilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der Unter-
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