Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Gegen die Entscheidung des Staatsministeriums auf die weitere Beschwerde 
ist der Rechtsweg zulässig. 
Die Klage muß binnen der Frist von einem Monat von der Zustellung 
der Entscheidung des Staatsministeriums an erhoben werden. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. März 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
   
[20] Höchste Verordnung zur Ausführung des Zuwachssteuergesetzes des Reichs vom 14. Fe- 
bruar 1911. Vom 22. März 1911. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Zuwachssteuergesetzes des Reichs vom 14. Februar 
1911, was folgt: 
# . 
Die Verwaltung der Zuwachssteuer, insbesondere ihre Festsetzung, erfolgt durch 
das Großherzogliche Erbschaftssteueramt in Weimar, das künftig als „Erbschafts- 
und Zuwachssteueramt“ zu bezeichnen ist.
	        
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